Aktuelle Steuerthemen

Aktuelle Steuerthemen

Im Steuerrecht gibt es jederzeit sehr viel Neues zu berichten. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl von Urteilen und Neuerungen, die wir Ihnen zur Verfügung stellen möchten. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Haftung kann jedoch nicht übernommen werden.


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24.2.2024, 06:47 Uhr

Neue Bescheinigung für energetische Gebäudesanierung

Britta Trostel |

Das BMF hat ein aktuelles Schreiben zum Thema der energetischen Gebäudesanierung gem. § 35c EStG erlassen. Es geht um das Thema der erhöhten steuerlichen Abzugsfähigkeit solcher Sanierungsmaßnahmen, wenn Voraussetzungen erfüllt sind. Die energetische Gebäudesanierung muss dabei von einem handwerklichen Fachunternehmen mittels einer Bescheinigung bestätigt werden. Eben diese Bescheinigung wurde nun angepasst.

Die Quelle
BMF-Schreiben vom 06.02.2024, IV C 1 - S 2296-c/20/10003/:006

2.7.2023, 09:58 Uhr

Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz

Britta Trostel |

Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz, welches zum 01. Juli 2023 in Kraft tritt, enthält eine Reihe von Regelungen zur Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung und sieht folgendes vor:

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird um 0,35 % von 3,05 % auf 3,4 % und der Zuschlag für Kinderlose auf 0,6 % (bisher: 0,35 %) erhöht.

Zum 1. Juli 2023 wird die Einführung einer Kinderzahl abhängigen Beitragssatzstaffel umgesetzt. Hierfür gilt ab dem 1. Juli 2023 Folgendes:

Eltern zahlen bis auf Weiteres generell 0,6 % weniger als Kinderlose.

Der Arbeitgeberanteil beträgt stets 1,7 %.

Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt ein Beitragssatz von 3,4%, wovon der Arbeitnehmer dann 1,7 % trägt.

Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 % je Kind und dieses jeweils bis zum fünften Kind weiter je Kind um 0,25 % abgesenkt, d. h. Eltern mit fünf Kinder zahlen einen Beitragssatz von 2,4%, wovon sie als Arbeitnehmer 0,7 % zahlen. Der Beitragsabschlag gilt auch, wenn Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres versterben.

Der Nachweis der Kinder können nach dem Willen des Gesetzgebers – wenn diese dem Arbeitgeber noch nicht bekannt sind – durch eine Eigenerklärung des Arbeitnehmers bis Juni 2025 erfolgen (siehe dazu § 55 Abs. 3d SGB XI). Anders als von einigen Krankenkassen kommuniziert, braucht es in dieser Zeit keinen strengen Nachweis über Geburtsurkunden. Auch wenn diese Erklärung nicht überprüft werden muss (siehe Seite 91) sollte eine solche Erklärung jedoch dokumentiert werden.

Bis zum 31. März 2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Die Bundesregierung berichtet bis zum 31. Dezember 2023 über den Stand der Entwicklung des digitalen Verfahrens. Wie dieses aussehen wird, wird noch geklärt.

Der Zeitraum für die Rückerstattung überzahlter Beiträge wird bis zum 30. Juni 2025 verlängert; die Rückerstattung ist für den gesamten Zeitraum zu verzinsen. Werden von den Beschäftigten Zinsen geltend gemacht, müssen sie die Erstattung bei der Einzugsstelle beantragen, die dann auch die Berechnung einer eventuellen Verzinsung und ggf. deren Auszahlung vornimmt.

Die Quelle
Der Gesetzgeber

2.7.2023, 09:04 Uhr

Entnahme von Photovoltaikanlagen

Britta Trostel |

Vor dem 1.1.2023 ist eine gemischt-genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden und der Betreiber hat unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch genommen. Der Betreiber musste in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen. Nach Einführung des Nullsteuersatzes in § 12 Abs. 3 UStG zum 1.1.2023 erklären viele Betreiber eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz, um dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen zu müssen. Dabei ist jedoch folgendes zu beachten:

Die Entnahme der Anlage ist nur möglich, wenn der mit der Anlage prdouzierte Strom zu mindestens 90% für eigene Zwecke genutzt und insoweit nicht in das Netz eingespeist wird. Aus Vereinfachungsgründen ist davon immer dann auszugehen, wenn

- ein Stromspeicher existiert
- oder eine Wallbox, mit welcher das Auto aufgeladen werden kann, vorhanden ist
- oder eine Wärmepumpe im Einsatz ist.

Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10% des erzeugten Stroms weiter veräußert wird. Bei Erfüllung der Voraussetzung darf die Anlage also zum Null-Umsatzsteuersatz in das Privatvermögen übernommen werden und die Besteuerung einer privaten Nutzung wird damit für die Zukunft obsolet.

Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Voranmeldung in Kz. 87 bzw. in der Jahressteuererklärung in Kz. 158 oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Die Erklärung bedarf insoweit grundsätzlich keiner weiteren Erläuterung.

Der einst bei Anschaffung der Anlage in Anspruch genommene Vorsteuerabzug wird nicht anteilig berichtigt, sondern bleibt in voller Höhe vorhanden. Eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG wird demnach nicht vorgenommen.

Die Quelle
FinMin NRW online (JT) nach BMF-Schreiben vom 27.02.2023, III C 2 - S 7220/22/10002

6.5.2023, 09:58 Uhr

Kosten der doppelten Haushaltsführung

Britta Trostel |

Sollten einem Arbeitnehmer Kosten einer doppelten Haushaltsführung entstehen, so besteht die Möglichkeit des Werbungskostenabzuges gem. § 9 EStG. Voraussetzung dafür ist, dass er am Heimatort einen Haupthausstand unterhält und sich finanziell daran beteiligt. Das Gesetz sieht keine betragliche Grenze für die finanzielle Beteiligung am Haupthausstand vor, ebenso wenig wie die Notwendigkeit einer laufenden Beteiligung.

Der BFH hat dies nun mit Urteil vom 12.01.2023 bestätigt. Die Finanzverwaltung lehte den beantragten Werbungskostenabzug für doppelte Hausshaltsführung eines Steuerpflichtigen ab. Dieser lebte mit seinem Bruder in einer Wohnung im Haus der Eltern. Die Eltern verlangten keine Mietzahlungen. Der Steuerpflichtige leistete jedoch am Ende des Jahres eine Einmalzahlung an die Eltern für Hausnebenkosten (100 Euro monatlich x 12). Außerdem beteiligte er sich finanziell an der Erneuerung von Fenstern und konnte zudem Lebensmitteleinkäufte am Ort des Haupthausstandes nachweisen. Der BFH entschied im Revisionsverfahren, dass es sich hierbei nicht um eine unzureichende (Behauptung des Finanazmtes) Beteiligung an den Haushaltskosten handelt. Außerdem wurde die Beurteilung der Finanverwaltung, es handele sich um einen Mehrgenerationenhaushalt und man daher von keinem eigenen Hausstand der Brüder ausgehen könne, abgelehnt. Die Brüder bewohnten die Wohnung im Obergeschoss, während die Eltern die Wohnung im Erdgeschoss nutzten. Die Tatsache, dass die Wohnung im OG nicht gegenüber der von den Eltern bewohnten Wohnung im EG baulich abgeschlossen ist, ist für das Vorliegen eines eigenen Hausstandes unerheblich. Dem Steuerpflichtigen wurde der Werbungskostenabzug gewährt.

Das Urteil
BFH vom 12.01.2023, Az, VI R 39/19

1.4.2023, 17:14 Uhr

Inflationsausgleichsprämie für Überstundenausgleich

Britta Trostel |

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgebern Ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Somit kommt diese in voller Höhe ohne Abzüge beim Arbeitnehmer an. Derzeit ist diese auf einen Betrag in Höhe von max. EUR 3.000,00 begrenzt. Sie kann in einem Betrag oder in monatlichen Tranchen gezahlt werden. Das Bundesministerium für Finanzen hat nun FAQs herausgegeben. Darin wird nun klargestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie auch zur Abgeltung von Überstunden verwendet werden kann. Der Gesetzgeber hatte dies anfangs noch ausgeschlossen. Eine ganz neue Erkenntnis daher, die sicherlich für einige interessant sein sollte, für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer.

Die Quelle
Homepage des Bundesministerium für Finanzen, FAQ zu Inflationsausgleichsprämie, Punkt 15

22.1.2023, 11:15 Uhr

Zeitweise Vermietung, privates Veräußerungsgeschäft

Britta Trostel |

Räumlichkeiten, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, unterliegen bei Verkauf der Immobilie der Privilegierung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Akternative 1 EStG, wonach ein Gewinn, der bei einer Veräußerung entstehen würde, nicht steuerpflichtig wäre. Werden nun in diesen Räumlichkeiten Bereich (einzelne Zimmer) zeitweise fremdvermietet, so werden diese nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt und verlieren damit die vorstehend genannte Privilegierung. Bei einem Verkauf der Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb wäre der auf diese zwitweise fremdvermieteten Bereiche entfallende anteilige Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

Das Urteil
BFH vom 19.07.2022, Az. IX R 20/21

6.11.2022, 11:50 Uhr

Zuordnung Kapitaleinkünfte bei nießbrauchbelastenden GmbH-Anteilen

Britta Trostel |

Ist an einem GmbH-Anteil ein Nießbrauch bestellt, der dem Nießbrauchberechtigten lediglich einen Anspruch auf Gewinnanteil einräumt, ohne dass dieser Stimmrechte ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann, sind die Gewinnausschüttungen ertragsteuerrechtlich weiterhin dem Anteilseigner, d. h. Nießbrauchverpflichteten zuzurechnen. Man spricht hier von einem sogenannten „weichen“ Nießbrauch.

Die Gestaltung, dass eine natürliche Person einer Kapitalgeslellschaft den Nießbrauch an ihren GmbH-Anteilen einräumt, damit dann erfolgte Gewinnausschüttungen bei der Nießbraucher-GmbH zu 95% steuerfrei sind, läuft somit ins Leere.

Die Quelle
BFH-Urteil vom 14.02.2022, VIII R 29/18, BStBl. II 2022, 544

8.10.2022, 05:26 Uhr

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Britta Trostel |

Das Bundeskabinett hat die vom Koalitionsausschuss vereinbarte Inflationsausgleichsprämie auf den Weg gebracht, der der Bundestag am 30.9.2022 zugestimmt hat. Folgende Eckpunkte sind bisher bekannt:

1.
Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des 3. Entlastungspaketes vom 3.9.2022.

2.
Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024.

3.
Im Begünstigungszeitraum ist die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Es soll sich hierbei um einen Freibetrag handeln.

4.
Die Inflationsausgleichsprämie kann auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.

5.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und darf keinesfalls ohnehin geschuldeten Lohn (laufendes Gehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Überstundenvergütung) ersetzen. Es muss sich daher um eine echte Gehaltserhöhung handeln.

6.
Die Inflationsausgleichsprämie kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgen.

7.
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. So soll es bereits genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

8.
Die Inflationsausgleichsprämie sollte schriftlich vereinbart werden.

Die Quelle
Manteländerungsgesetz der Bundesregierung

21.9.2022, 06:39 Uhr

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022

Britta Trostel |

Der Gesetzgeber ist aktiv geworden und hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes auf den weiteren Weg gebracht, welcher folgenden Inhalt hat:

Entfristung der Homeoffice-Pauschale: Die sogenannte Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5,00 EUR pro Tag wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600,00 EUR auf 1.000,00 EUR pro Jahr angehoben.

Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 %: Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30.06.2023 fertig gestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.

Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023: Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird bereits auf das Jahr 2023 vorgezogen; ursprünglich war der vollständige Sonderausgabenabzug erst für spätere Jahre vorgesehen.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages: Ab dem VZ 2023 wird der Sparer-Pauschbetrag von 801,00 EUR auf 1.000,00 EUR für Alleinstehende bzw. von 1.602,00 EUR auf 2.000,00 EUR für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden automatisch um rund 25 % erhöht.

Anhebung des ''Ausbildungsfreibetrages'': Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung wird ab dem VZ 2023 von 924,00 EUR auf 1.200,00 EUR je Kalenderjahr angehoben.

Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags: Der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an berechtigte Rentnerinnen und Rentner ausgezahlte Grundrentenzuschlag soll steuerfrei gestellt werden.

Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen: Mit Wirkung zum 1.1.2023 sollen bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut werden. In diesem Zusammenhang soll eine Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 KW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 KW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt werden. Zugleich soll für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Maßnahme wird die Bereitschaft zur Installation von Anlagen noch verstärken in der Hoffnung, dass dann genügend Material und Fachkräfte vorhanden sein werden.

Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen: Der Umsatzsteuersatz auf Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz vom 1.10.2022 – 31.3.2024 wird auf 7 % gesenkt.

31.7.2022, 10:26 Uhr

KfW-Zuschuss für E-Fahrzeug-Ladestationen

Britta Trostel |

Die KfW fördert noch bis voraussichtlich 31. Dezember 2022 die Anschaffung von Ladestationen für E-Fahrzeuge (Zuschuss 441). Danach werden die Fördermittel voraussichtlich ausgeschöpft sein. Diese Förderung wird mittlerweile nur noch Selbständigen gewährt. Für Privatpersonen ist die Förderung bereits ausgelaufen. Der Zuschuss pro Ladestation beträgt bis zu 900 Euro. Die Anschaffungskosten einer solchen Ladestation liegen wohl bei ca. EUR 1.000,00.

Voraussetzung für die Förderung:
1. Der Antragsteller ist selbständig tätig, also ein Unternehmer
2. Die Ladestation ist nicht öffentlich zugänglich
3. Die Ladestation wird zum Aufladen von im Betriebsvermögen befindlichen E-Fahrzeugen oder für die privaten E-Fahrzeuge der Mitarbeiter genutzt
4. Die Ladestation muss spätestens 18 Monate nach Anschaffung in Betrieb genommen werden

Die Empfehlung lautet, den Zuschuss rechtzeitig zu beantragen.
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-und-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/Ladestationen-f%C3%BCr-Elektrofahrzeuge-Unternehmen-(441)/

1.4.2022, 14:08 Uhr

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Ukraine-Hilfe

Britta Trostel |

Mit BMF-Schreiuben vom 17. März 2022 hat die Finanzverwaltung zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung im Ukraine-Krieg Stellung genommen. Im Einzelnen:

Spendennachweis
Es besteht die Möglichkeit eines vereinfachten Nachweises einer Zuwendung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten.

Arbeitslohnspende/Spende der Aufsichtsratsvergütung
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnbestandteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfällt und dies dokumentiert. Entsprechendes gilt für die Spende einer Aufsichtsratsvergütung.

Spendenaktionen steuerbegünstigter Körperschaften
Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine z. B. mildtätigen Zwecke fördern oder regional gebunden sind, zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sind unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft. Zudem kann in entsprechender Anwendung der Nummer 12 AEAO zu § 53 AO bei vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden. Zudem ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt. Das gleiche gilt auch für die Überlassung von Personal. Auch hier kann auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.

Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
Sofern auf Leistungen steuerbegünstigter Körperschaften besondere steuerliche Vorschriften Anwendung finden (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18, 23 bzw. 24 UStG oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet. Eine entgeltliche vorübergehende Unterbringung in einer zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtung ist ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Weiter führt die vorübergehende Nutzung von zu einem BgA gehörenden Betriebsvermögen zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des BgA.

Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sind nach Maßgaben des BMF-Schreibens v. 18.2.1998 (BStBl I 1998, 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen.

Umsatzsteuerliche Vergünstigungen
Stellen steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Bestätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zugeordnet werden. Dabei sind die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze steuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind. Im Übrigen wird bei der unentgeltlichen Bereitstellung bestimmter Gegenstände an bestimme Einrichtungen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen. Für diesen Fall sind entgegen Abschnitt 15.15 Abs. 1 UStAE die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege zu berücksichtigen. Ferner wird bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand nach § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer unentgeltlichen Nutzung zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet ist. Weiter wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG im Billigkeitswege abgesehen, wenn Privatunternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren, unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind.

Schenkungsteuer
Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG gewährt werden.
Die vorbezeichneten Maßnahmen gelten, soweit sie im Zeitraum vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

Hinweis
Abweichend zum Steuerrecht dürften Arbeitslohnspenden auch weiterhin der Sozialversicherung unterliegen, da das Sozialversicherungsrecht nach der geltenden Rechtslage für Arbeitslohnspenden ins Ausland keine Freistellung von der Beitragspflicht vorsieht, sondern es sich lediglich bei Spenden zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten nicht um Arbeitsentgelt handelt. Es wäre sehr zu begrüßen, würde das Sozialversicherungsrecht dem Steuerrecht folgen.

Die Quelle
BMF-Schreiben v. 17.03.2022, IV C 4 - S 2223/19/10003 :013

5.3.2022, 09:43 Uhr

Steuerstrafverfahren können durch gemeinnützige Arbeit eingestellt werden

Britta Trostel |

Steuerstrafverfahren können ab 01. März 2022 bei geringer Schuld eingestellt werden, wenn stattdessen gemeinnützige Arbeit geleistet wird. Bislang war das nur gegen Zahlung einer Geldauflage möglich. Das Projekt nennt sich ''Schwitzen statt Sitzen'' und wurde seitens des Finanzministeriums und des Justizministeriums ins Leben gerufen. Damit kann vermieden werden, dass eine Haftstrafe angetreten werden muss, weil eine Geldstrafe nicht beglichen werden kann. Verurteilte können künftig stattdessen gemeinnützige Arbeit tun und ihre Schulden damit begleichen.

Die Quelle
Pressemitteilung Finanzministerium Baden-Württemberg vom 01.03.2022

5.3.2022, 09:19 Uhr

Schenkungstatbestand bei zinslos gewährtem Darlehen

Britta Trostel |

Die zinslose Gewährung eines Darlehens stellt eine freigebige Zuwendung und damit einen Schenkungsteuertatbestand dar, sofern im Darlehensvertrag keine Sicherheiten vereinbart werden. Es liegt dann eine Schenkung in Höhe der nichtfestgesetzten Zinsen vor. Da kein Zinssatz vereinbart ist, legt die Finanzverwaltung einen Zinssatz in Höhe von 5,5% gem. § 15 BewG zugrunde, begrenzt jedoch auf den Wert, der sich gem. § 16 BewG ergeben würde.

Über die Rechtmäßigkeit hat das FG Düsseldorf in einem Urteilsfall entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Verzinsungshöhe der Finanzverwaltung als verfassungswidrig eingestuft; dies ist aber nicht auf den Zinssatz gem. § 15 BewG in Höhe von 5,5% anzuwenden.

Die Quelle
Urteil FG Düsseldorf vom 26.01.2022, Az. 4 K 272/21

22.1.2022, 14:30 Uhr

Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe von Säumniszuschlägen

Britta Trostel |

Mit Beschluss des FG Münster wurde der Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen als verfassungswidrig aufgehoben.

Gegen eine Steuerpflichtige, die verspätet Steuern gezahlt hatte, wurden Säumniszuschläge festgesetzt. Sie klage hiergegen vor Gericht, nachdem das Finanzamt negativ über ihren eingelegten Einspruch entschieden hatte. Die Klägerin berief sich dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus Juli 2021, welches die Zinshöhe des Finanzamtes (0,50% pro Monat) als verfassungswidrig einstufte. Säumniszuschläge hätten zwar primär keinen Zinscharakter, so das FG Münster im Klageverfahren, allerdings sei die Höhe von 1% pro Monat der verspäteten Zahlung zweifelhaft. Das FG Münster hob daher den Bescheid über die festgesetzten Säumniszuschläge auf. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das finale Ende bleibt damit abzuwarten.

Die Quelle
FG Münster, Beschluss v. 16.12.2021 - 12 V 2684/21

23.10.2021, 11:31 Uhr

Abzugsfähigkeit von Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung von Ansprüchen des beeinträchtigten Erben

Britta Trostel |

Wenn ein Beschenkter Zahlungen leistet, um bei einem Streit mit Miterben diese abzufinden und damit Herausgabeansprüche abwendet, kann er diese als Nachlassregelungkosten erwerbsmindernd in seiner Schenkungs-/Erbschaftsteuererklärung gem. § 10 ABs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG in Abzug bringen. Das hat der BFH mit Urteil vom 06. Mai 2021 entschieden.

In vorliegendem Fall verstarb der Vater des Klägers und seine Mutter wurde gem. Berliner Testament Alleinerbin. Die Kinder sollten nach Tod der Mutter zu Schlusserben werden. Die Mutter übertrug zu Lebzeiten ein Grundstück auf den Kläger und ließ dabei die anderen Kinder unberücksichtigt. Gegen den Kläger wurde daraufhin zunächst Schenkungsteuer festgesetzt. Nach dem Tod der Mutter stellte das Nachlassgericht eine fehlerhafte Auslegung des Testaments der Eltern fest. Der Kläger stritt daraufhin mit seinen Geschwistern um das seitens der Mutter auf ihn übertragene Grundstück. Der Kläger zahlte zwecks Beendigung des Streitverfahrens und zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche eine Abfindung an eines seiner Geschwister. Gemäß dem Urteil des BFH darf der Kläger diese Abfindungszahlung von seiner steuerpflichtigen Schenkung bei Übertragung des Grundstücks von der Mutter auf ihn in Abzug bringen, so dass der einstige Schenkungsteuerbescheid entsprechend rückwirkend gem. § 175 (1) Nr. 2 AO geändert wird.

Die Quelle
BFH-Urteil vom 06.05.2021, Az. II R 24/19

17.10.2021, 15:48 Uhr

Online-Gründung einer GmbH

Britta Trostel |

Dank des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtline wird die Gründung einer GmbH im Online-Verfahren möglich sein. Umgesetzt werden sollte das Ganze eigentlich bis zum 01.08.2021, Deutschland hat jedoch zur Fristverlängerung bis 01.08.2022 optiert.

Die notarielle Beurkundung sowie die notarielle Beglaubigung sollen demnach mittels Videokommunikation möglich sein. Die Einreichung von Urkunden und Informationen zur Gründung können dann vollumfänglich online erfolgen.

Diese Schritte sind sehr zu begrüßen, da die Auswahl geeigneter Anwälte und Notare dann hoffentlich nicht mehr von der geographischen Nähe der Juristen abhängig gemacht wird. Außerdem laufen die Registrierungsprozesse damit hoffentlich schneller ab und die Unternehmen können zügiger zum eigentlichen, nämlich dem operativen, Geschäft übergehen.

Die Quelle
BMJV online

23.7.2021, 14:09 Uhr

Einkommensteuerbarkeit von Probandenhonoraren

Britta Trostel |

Das Finanzgericht Rhein-Pfalz hat entschieden, dass ein Probandenhonorar als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuerpflicht unterliegt. Die Begründung hierfür lautet wie folgt: bei den sonstigen Einkünften kommt es auf eine Dauerhaftigkeit und die Häufigkeit der Erzielung von Einkünften nicht an. Es liegt eine Leistung vor - Teilnahme an der Studie - außerdem eine Gegenleistung, durch Geldzahlung für die Teilnahme an der Studie. Es besteht demnach ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Der Proband hat somit die Geldleistung als sonstige Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Zum Abzug bringen kann der Steuerpflichtige Fahrtkosten zum Einsatzort in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer je Tag, denn es handelt sich hierbei um eine erste Tätigkeitsstätte, so dass die Reisekostengrundsätze, wonach die tatsächlich gefahrenen Kilometer ansetzbar wären, keine Anwendung finden.

Die Quelle
FG Rheinland-Pfalz vom 18.03.2021, 4 K 1017/20, EFG 2021, 1103, nrkr.

13.6.2021, 09:30 Uhr

Aufteilung des Umsatzsteuersatzes bei Kombileistung der Gastronomie und Hotellerie

Britta Trostel |

Der Umsatzsteuersatz in der Gastronomie teilt sich bis mindestens 31.12.2022 auf in einen 7%-igen für Speisen und einen 19%-igen für Getränke. Dazu hat das BMF ein Schreiben mit Datum vom 01.07.2020 erlassen, in welchem es unter anderem Stellung nimmt zur Aufteilung des Umsatzsteuersatzes aus Umsätzen, wenn es sich um eine Kombileistung handelt (z.B. All you can eat, All-inklusive, Buffett). In diesem Fall muss ein Aufteilungsmaßstab gefunden werden für die Ermittlung der Umsätze mit 7% MwSt. (Speisen) und der Umsätze mit 19% MwSt.(Getränke). Die Anwendung dieses Schreibens aus Juli 2020 wurde nun verlängert bis 31.12.2022. Demnach gilt weiterhin folgendes:

GASTRONOMIE
Bei Gesamtkaufpreisen von sogenannten gastronomischen Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken kann der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden (Aufteilung 70:30).

HOTELLERIE
Bei Gesamtkaufpreisen in der Hotellerie für Übernachtungsleistungen inklusive Verpflegungsleistungen beispielsweise ''Business-Package“ kann der auf die nicht unmittelbar der Vermietung dienenden Nebenleistungen (Verpflegung) entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden (Aufteilung 85:15). Der so ermittelte Verpflegungsanteil (15%) kann wieder im Verhältnis 70:30 aufgeteilt werden, um zwischen Getränken (19% MwSt.) und Speisen (7% MwSt.) zu unterscheiden.

Die Quelle
BMF-Schreiben vom 03.06.2021, III C 2-S “ S 7030/20/10006

13.6.2021, 09:05 Uhr

Keine Veranlagung für kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke auf Antrag

Britta Trostel |

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur steuerlichen Behandlung kleinerer Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke ein Schreiben erlassen. Dieses sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag die steuerliche Erfassung und Veranlagung solcher Anlagen unterbleiben kann. Die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, sehen wie folgt aus:

- Leistung der Photovoltaikanlage bis zu 10kW bzw. des Blockheizkraftwerkes bis 2,5 kW
- Die Anlage muss sich auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus befinden
- Inbetriebnahme der Anlage nach dem 31.12.2003

Ein Haus wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sich darin ein häusliches Arbeitszimmer befindet, welches für andere Einkunftsarten verwendet wird. Auch eine gelegentliche Vermietung von Räumlichkeiten an Dritte ist unschädlich, wenn die Einnahmen hieraus nicht mehr als 520 Euro pro Jahr betragen.

Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, kann bei der Finanzverwaltung die Nichtveranlagung beantragt werden. Ein entsprechendes Antragsformular ist bereits vorbereitet und steht zum Download bereit.

Die Quelle
BMF-Schreiben vom 02.06.2021, Az. IV C 6-S 2240/19/10006

13.5.2021, 12:18 Uhr

Mahlzeitengestellung an Flugpersonal

Britta Trostel |

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die unentgeltliche Mahlzeitengestellung an Flugpersonal bei Flügen von über sechs Stunden kein steuerpflichtiger Arbeitslohn darstellt. Die Begründung lautet wie folgt:

Bei der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung stehen eigenbetriebliche Interessen im Vordergrund. Es handelt sich nicht um eine Ent- oder Belohnung des Personals.

Die unentgeltiche Mahlzeitengestellung ist notwendig, da das Personal weder Herd noch Kühlschrank zur Verfügung steht, um sich selbst verpflegen zu können. Zumal stellt die Bordverpflegung ein adäquates Mittel dar, die Arbeits- und Betriebsabläufe an Bord nicht zu unterbrechen, sondern vielmehr weiterlaufen zu lassen. Sie dient daher vornehmlich der Gewährleistung eines reibungslosen und effizienten Ablaufs während der Flug- und Turn-Around-Zeiten.

Des weiteren sind Fluggesellschaften aufgrund europarechtlicher Vorgaben gesetzlich dazu verpflichtet, ab einer Flugdienstzeit von über sechs Stunden der Besatzung die Möglichkeit zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken einzuräumen.

All diese Argumente führen zu der Erkenntnis, dass kein Arbeitslohn vorliegen kann.

Die Quelle
FG Düsseldorf vom 13.08.2020, Az. 14 K 2158/16 L

27.3.2021, 15:08 Uhr

Sachspenden

Britta Trostel |

Das BMF hat zum Thema Sachspenden Stellung genommen. Eine Sachspende aus Unternehmensvermögen heraus stellt eine unentgeltliche Zuwending dar, die der Umsatzbesteuerung unterliegt, soweit der gespendete Gegenstand zum zumindest teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat (bei Anschaffung und/ oder bei laufenden Unterhaltskosten). In der Praxis geht man für gewöhnlich bei der Ermittlung der Umsazsteuer-Bemessungsgrundlage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus.

Das BMF hat nun wie folgt dazu Stellung genommen:

1.
Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände.

2.
Keine Sachspende in diesem Sinne ist der Verkauf eines Gegenstandes weit unter dem ursprünglichen Einkaufspreis. Abgesehen von Fällen der Mindest-Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG - z. B. bei Verkauf an nahestehende Personen) ist hierfür kein fiktiver Einkaufspreis zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das tatsächliche Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG.

Damit gibt das BMF die Möglichkeit, dass die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung von Sachspenden auch EUR 0,00 betragen kann. Hiervon ist bei Lebensmitteln auszugehen, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie beispielsweise Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel, Tierfutter oder Bauchemieprodukte wie Silikon oder Beschichtungen sowie Blumen und andere verderbliche Waren. Lebensmittelhändler können damit ihre demnächst verderbliche Ware ohne Abführung einer Umsatzsteuer an den Fiskus an Hilfsorgansisationen abgeben.

Außerdem berücksichtigt das BMF die Sondersituation Corona und ermöglicht es Einzelhändlern, die von der Corona-Lockdown-Maßnahmen betroffen sind, ihre unverkäufliche Ware an Hilfsorganisationen unentgeltich und zum Umsatzsteuer-Null-Tarif weiter zu geben.

Eine sehr gelungen Entscheidung, auch wenn wir schon länger darauf warten. Besser spät eine solche Entscheidung, als nie.

Die Quelle
BMF-Schreiben v. 18.03.2021 III C 2 - S 7109/19/10002 :001, DOK 2021/0251308

20.3.2021, 14:06 Uhr

Mehrstöckige Freiberufler-Personengesellschaften

Britta Trostel |

Der BFH hat entschieden, dass eine Unterpersonengesellschaft nur dann freiberufliche und keine gewerblichen Einkünfte erzielt, wenn neben den direkt an ihr beteiligten natürlichen Personen auch alle mittelbar über die Oberpersonengesellschaft beteiligten natürlichen Personen über die Berufsqualifikation, welche die freiberufliche Tätigkeit ausmacht, verfügen und in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Sollte dem nicht der Fall sein, so verliert die Unterpersonengesellschaft ihren Status der freiberuflichen Tätigkeit mit der Konsequenz, dass ihre Gewinne der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.

Die Quelle
BFH-Urteil vom 04.08.2020, Az. VIII R 24/17

13.3.2021, 07:24 Uhr

Gewerbesteuerfreibetrag bei unterjähriger Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft

Britta Trostel |

Einzelunternehmen und Personengesellschaften steht ein jährlicher Gewerbesteuer-Freibetrag in Höhe von EUR 24.500,00 zu. Für Kapitalgesellschaften ist ein solcher Freibetrag nicht vorgesehen.

Der BFH hat nun folgendes entschieden:
Begründet eine GmbH, welche die Voraussetzungen für den Gewerbesteuer-Freibetrag nicht erfüllt, unterjährig eine atypisch stille Gesellschaft durch Aufnahme einer natürlichen Person als atypisch stillen Gesellschafter, so muss der Gewinn der Gesellschaft für gewerbesteuerliche Zwecke aufgeteilt werden in einen Gewinn vor Aufnahme des atypisch stillen Gesellschafters und in einen Gewinn ab Begründung der atypisch stillen Gesellschaft. Der Freibetrag ist nur auf den Gewinn der atypisch stillen Gesellschaftszeit anzurechnen, selbstverständlich aber in Höhe des vollen Jahresbetrages, auch wenn die ''Atypisch still'' erst unterjährig begründet wurde.

Die Quelle
BFH-Urteil vom 15.07.2020, Az III R 68/18, veröffentlicht am 04.03.2021

20.2.2021, 08:40 Uhr

Minderung der Bruttolistenpreismethode durch Garagennutzungskosten

Britta Trostel |

Der geldwerte Vorteil, den ein Arbeitnehmer für die private Mitbenutzung eines Pkw zu versteuern hat, kann durch die Bruttolistenpreismethode (1%-Regelung) ermittelt werden. Soweit der Nutzer des Fahrzeugs privat Kosten für den Pkw trägt, mindert dies grundsätzlich den geldwerten Vorteil.

Das FG Niedersachsen hat nun entschieden, dass, wenn ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen, ohne dazu arbeitsrechtlich verpflichtet zu sein, in seiner Garage abstellt, gilt dies nicht als privat übernommene Kosten und die Abschreibung auf die Garage mindert nicht den geldwerten Vorteil, welchen der Arbeitsnehmer zu versteuern hat. Als Begründung bringt das Finanzgericht vor, dass nur solche Aufwendungen den geldwerten Vorteil kürzen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, z.B. durch eine arbeitsvertragliche Klausel oder den Umstand, dass die übernommenen Kosten für die Inbetriebnahme des Pkw unabdingbar sind. Das Abstellen eines Pkw in einer Garage ist nicht zwingend notwendig, so lange der Arbeitgeber dies in einer vertraglich festgehaltenen Regelung nicht fordert.

Die Quelle
Urteil FG Niedersachen vom 09.10.2020, 14 K 21/19, EFG 2021, 191, nrkr.; Revision: BFH Az. VIII R 29/20

23.1.2021, 19:03 Uhr

Schuldzinsenabzug gem. § 4 Abs. 4a EStG

Britta Trostel |

Schuldzinsen sind nur insoweit zum Abzug als Betriebsausgabe zugelassen, als sie betrieblich veranlasst sind. Sobald Überentnahmen entstehen, wird der Schuldzinsenabzug gem. § 4 Abs. 4a EStG entsprechend gekürzt. Die Überentnahme ermittelt sich ganz grob gesprochen aus dem Unterschied zwischen der Summe aus Gewinn und Einlagen abzüglich getätigter Entnahmen.

Mit Urteil vom 03.12.2019 hatte der BFH entschieden, dass unter dem Begriff ''Gewinn'' das Ergebnis gem. Gewinn- und Verlustrechnung in der Bilanz bzw. das Ergebnis gem. Einnahme-Überschussrechnung zu verstehen ist. Außerbilanzielle, steuerlich notwendige Korrekturen beeinflussen den Gewinnbegriff für Zwecke der Schuldzinsenabzugsermittlung nicht. Das BMF hat nun mit Datum vom 18.01.2021 ein Schreiben veröffentlicht, in welchem das Urteilsergebnis des BFH noch einmal bestätigt wird. Nicht abzugsgfähige Beriebsausgaben, Hinzurechnungen oder Kürzungen für Investitionsabzugsbeträge, Verteilung eines Übergangsgewinnes über mehrere Jahre bei Wechsel der Gewinnermittlungsart - sprich eben alle außerbilanziellen Korrekturen - nehmen keinen Einfluss auf den Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG.

Die Quelle
BFH-Urteil vom 03.12.2019, Az. X R 6/18
BMF-Schreiben vom 18.01.2021, IV C 6 - S 2144/19/10003

17.1.2021, 12:49 Uhr

Kostenübernahme für COVID-19-Tests

Britta Trostel |

Das Bundesministerium der Finanzen hat festgelegt, dass Kosten, welche dem Arbeitgeber für die Überlassung von Corona-Schnelltests entstehen, zu keinem geldwerten Vorteil führen und daher nicht vom Arbeitnehmer zu versteuern sind. Man geht hier der Einfachheit halber nämlich von einem überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus, was das Vorliegen eines geldwerten Vorteils ausschließt.

Die Quelle
BMF vom 28.12.2020: FAQ ''Corona'' (Steuern)

20.12.2020, 13:15 Uhr

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Britta Trostel |

Einzelne Bundesländer setzen sich für eine Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen bis 10 KWp ein. Umgesetzt werden sollte nach Wunsch der Bundesländer der Antrag bereits im Jahressteuergesetz 2020.

Das wäre tatsächlich nur zu begrüßen, da der Ertrag aus diesen Anlagen, welcher einkommensteuerpflichtig ist (gewerbesteuerpflichtig auch, aber nur wenn der Gewinn mehr als EUR 24.500 pro Jahr beträgt), einen Verwaltungsapparat erzeugt, welcher in keinem Verhältnis zu dem überschaubaren Ertrag steht. Die Einspeisung von Strom wird mit weniger als 10 Ct. pro Kilowattstunde vergütet, so dass der Ertrag aus kleinen Anlagen immer sehr überschaubar bleibt.

Die Steuerbefreiung soll für Anlagen gelten, die nach dem 31.12.2019 errichtet wurden.

Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 12.12.2020

21.11.2020, 15:18 Uhr

Umsatzsteuerliche Begünstigung von Theateraufführungen

Britta Trostel |

Das Bundesminsterium für Finanzen hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Theateraufführungen veröffentlicht. Gemäß § 4 Nr. 20a UStG sind Theateraufführungen von der Umsatzsteuer befreit. Fraglich blieb dabei immer, welche Aufführungen einer Theateraufführung gleichzusetzen sind (siehe § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG). Das BMF hat sich nun ausführlich dazu geäußert, so dass der Umsatzsteueranwendungserlass wie folgt ergänzt werden soll:

Abschnitt 4.20.1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ''Danach können Umsätze eines Theaters nur vorliegen, wenn Personen in irgendeiner Weise auf einer Bühne vor einem Publikum ein Stück zur Aufführung bringen oder eine für Zuschauer bestimmte Aufführung durch eine Person erfolg.''

Abschnitt 4.20.1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ''Zu den Theatern gehören auch Freilichtbühnen, Wanderbühnen, Zimmertheater, Heimatbühnen, Puppen-, Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische und politische Kabaretts, wenn sie die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Theatervorführungen sind auch Aufführungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, des Varietes (u.a. Zauberei, Artistik und Bauchrednerei), der Eisrevuen sowie Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen (vgl. BFH-Urteile vom 4. 5. 2011, XI R 44/08, BStBl II 2014 S. 200, und vom 10.1.2013, V R 31/10, BStBl II S. 352). Filmvorführungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Dasselbe gilt für reine Autorenlesungen vor Publikum (vgl. BFH-Urteil vom 25. 2. 2015; XI R 35/12, BStBl II S. 677).''

Außerdem hat sich das BMF zum ermäßigten Steuersatz geäußert. Demnach können Dirigenten dem ermäßigtem Steuersatz unterliegen. Nicht dagegen die Leistungen von Regisseuren (soweit nicht umsatzsteuerfrei), Bühnen- und Kostümbildnern (vgl. aber Abschnitt 12.7 Abs. 19), Tontechnikern, Beleuchtern, Maskenbildnern, Souffleusen, Cuttern oder Kameraleuten. Ein Hochzeits- oder Trauerredner unterliegt nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn Ist die Tätigkeit jedoch als die eines ausübenden Künstlers anzusehen, kann der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sein. Dies ist dann der Fall, wenn die künstlerische Leistung von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers geprägt wird, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht bei einer Redetätigkeit die Beschränkung auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerätes.

Quelle: BMF-Schreiben vom 12.11.2020

21.11.2020, 14:27 Uhr

Rückwirkende Rechnungsberichtigung und Erhalt des Vorsteuerabzuges

Britta Trostel |

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich endlich erstmals mit Schreiben vom 18.09.2020 zu den Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung bei gleichzeitigem Erhalt des mit der fehlerhaften Rechnung bereits geltend gemachten Vorsteuerabzuges geäußert.

Das BMF weist daraufhin, dass es für den Vorsteuerabzug von Nöten ist, dass der Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen hat. Nichtordnungsgemäße Rechnungen sind daher zu berichtigen. Eine fehlerhafte Rechnung kann sowohl durch Rechnungsergänzungsdokumente als auch durch Storno und neue Rechnung berichtigt werden. Die neue Rechnung muss allerdings spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nehmen, damit der ursprüngliche Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Eine Rechnung ist nur mit Wirkung für die Zukunft berichtigungsfähig, wenn sie Angaben zum Leistenden, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und eine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält. Diese Angaben dürfen fehlerhaft sein, aber nicht so falsch, dass sie als fehlend gelten. Die Grenze zwischen ungenau und falsch ist leider in den Ausführungen des BMF nicht klar erkennbar. Ist eine fehlerhaft erteilte Rechnung als berichtigungsfähig einzustufen, entfaltet jede dazugehörige Rechnungsberichtigung Rückwirkung und der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug ist nicht gefährdet.

Quelle
BMF-Schreiben vom 18.09.2020

18.10.2020, 14:53 Uhr

Steuerlicher Kinderfreibetrag bei unterbliebener Auszahlung von Kindergeld

Britta Trostel |

Wenn aus steuerlicher Sicht die Gewährung des Kinderfreibetrages günstiger ist als die Summe des Kindergeldes, so wird in der Einkommensteuererklärung der Kindergeldanspruch bei der Ermittlung der festzusetzenden Steuer hinzugerechnet bei gleichzeitger Minderung des zu versteuernden Einkommens in Höhe des Kinderfreibetrages. Bei der Hinzurechnung des Kindergeldes kommt es nicht darauf an, ob das Kindergeld ausgezahlt wurde, es zählt vielmehr der rechtmäßige Anspruch darauf. Das hessische Finanzgericht hat gerade ganz aktuell über solch einen Fall entschieden.

Der Fall
Der Kläger beantragte bei der zuständigen Familienkasse eine rückwirkende Auszahlung von Kindergeld ab Januar 2017. Die Familienkasse lehnte die Zahlung für die Monate Januar bis Oktober 2017 ab und setzte das Kindergeld mittels Bescheid ab November 2017 fest. Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung des Jahres 2017 den Abzug des Kinderfreibetrages unter Hinzurechnung des erhaltenen Kindergeldes für die Monate November und Dezember 2017. Die Finanzverwaltung widersprach den Angaben in der Erklärung in der Form, dass es von Kindergeldzahlung für das komplette Jahr 2017 ausging mit der Begründung, dass seit Januar 2017 Anspruch auf Kindergeld bestanden hätte und man nicht an die rechtliche Einschätzung der Familienkasse gebunden sei, die in diesem Fall fehlerhaft ist. Es werde ausschließlich auf das materiell-rechtliche Bestehen des Kindergeldanspruches abgestellt. Die Finanzverwaltung ging demnach von einem Kindergeldbezug auch für die Monate Januar bis Oktober 2017 aus. Dies hatte zur Folge, dass es entweder beim Bezug von Kindergeld geblieben ist, da dies günstiger ist als der steuerliche Vorteil aus der Gewährung des Kinderfreibetrages oder aber der Kinderftreibetrag bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Abzug gebracht wurde bei Hinzurechnungen von Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 2017.

Das Urteil
FG Hessen, Urteil vom 17.09.2019, Az. 6 K 174/19

4.10.2020, 13:50 Uhr

Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe

Britta Trostel |

Nach Corona-Soforthilfe und der Überbrückungshilfe I ergänzt die Bundesregierung ihre Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen im Kampf gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie. Die Überbrückungshilfe I konnte für die Monate Juni bis August 2020 beantragt werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt waren. Die Frist für die Bantragung von Teil 1 wurde übrigens verlängert und endet nun erst am 09. Oktober 2020.

Da die Bundesregierung registriert hat, dass die Überbrückungshilfe an vielen Unternehmen vorbei gegangen ist, da leider viele die Zugangsvoraussetzungen - nämlich ein gewisser Umsatzrückgang für die Monate April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahr - nicht erfüllten, hat sie für Teil 2 der Überbrückungshilfe nun nachgebessert. Für die Überbrückungshilfe II, welche Zuschusse zu den Fixkosten der Monate September bis Dezember 2020 gewähren wird, kommen demnach alle Unternehmen in Betracht, die entweder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten in der Periode April bis August 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 50% im Vergleich zu den Vorjahesmonaten oder einen Umsatzrückgang von mindestens 30% im Durchschnitt für die Monate April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zu verzeichnen haben. Diese Unternehmen können einen Antrag auf Überbrückungshilfe II über einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer stellen. Nicht nur die Zugangsvoraussetzungen wurden verbessert, auch die Fördersätze der laufenden Kosten wurden erhöht. Erstattet werden sollen:

1.
90% der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70%
(in Phase 1 betrug die Erstattung nur 80% Erstattung)

2.
60% der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von 50% bis 70%
(in Phase 1 betrug die Erstattung nur 50%)

3.
40% der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30%
(in Phase 1 betrug die Erstattung nur 30%)

Des weiteren wurde die Personalkostenpauschale von bisher 10% auf 20% der förderfähigen Kosten erhöht.

Bei der Schlussabrechnung sollen außerdem Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückerstattungen. Die Überbrückungshilfe I sah eine Nachzahlung nicht vor. Hatte man im Schätzweg die förderfähigen Kosten zu gering angesetzt, so konnte im Nachgang kein weiterer Zuschussnachtrag gestellt werden.

Die bisherige Deckelung der Zuschüsse auf 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen, je nach Anzahl der Mitarbeiter, entfällt ersatzlos.

Wir werden unsere Mandanten, welche die Voraussetzngen erfüllen, über die Möglichkeit einer Antragstellung informieren.

23.8.2020, 11:29 Uhr

Steuervergünstigung bei Praxisveräußerung und Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit

Britta Trostel |

Bei Veräußerung eines Unternehmens kann der Veräußerer in den Genuss einer tarifbegünstigten Besteuerung kommen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Erfüllt er die Voraussetzungen, möchte seine Tätigkeit jedoch in geringem Umfang weiterführen, so steht dies der Tarifbegünstigung nicht im Wege, wenn der Umsatz, der künftig realisiert wird, nicht mehr als 10% des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre vor Verkauf beträgt. Dies wurde nun, entgegen der bisherigen Finanzverwaltungsauffassung, bundeseinheitlich so beschlossen. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war ein BFH-Beschluss vom 11.02.2020.

Die Quelle
BFH-Beschluss vom 11.02.2020, Az. VIII B 131/19

16.8.2020, 07:34 Uhr

Widerlegung der Liebhaberei bei Ferienwohnungen

Britta Trostel |

Auf Betreibern von Ferienwohnungen haftet regelmäßig der kritische Blick der Finanzverwaltung in Sachen Liebhaberei. Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Ferienwohnung zur Einkünfteerzielungsabsicht betrieben wird, droht die Streichung von bereits geltend gemachten steuerlichen Verlusten. Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann mittels Überschussprognose dargelegt werden. Diese ist entbehrlich unter den folgenden Umständen:

1.
Der Betreiber der Ferienwohnung hat die Vermietung deren an einen Vermittler übertragen und dabei wurde die Eigennutzung des Eigentümers vertraglich ausgeschlossen oder
2.
Die Ferienwohnung befindet sich im eigengenutzten Mehrfamilienhaus oder in unmittelbarer Nähe dazu, so dass ein Bedürfnis des Eigentümers, diese selbst zu Ferienzwecken zu nutzen, ausgeschlossen werden kann oder
3.
Die Person besitzt mehrere Ferienwohnungen an besagtem Ort oder
4.
Die Vermietungszeit der Ferienwohnung unterschreitet die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich, also um nicht mehr als 25%.

Sollte eines der vorstehend genannten Kriterien erfüllt sein, so geht die Finanzverwaltung von einer Einkünfteerzielungsabsicht aus und das Thema Liebhaberei spielt keine weitere Rolle.

Zur Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit hat der BFH mit Urteil vom 26.05.2020 entschieden, dass die Feriendomizilvermietungszeiten des gesamten Ortes mit den eigenen Vermietungszeiten zu vergleichen sind. Es genügt nicht, die eigenen Vermietungszeiten mit den Vermietungszeiten einzelner Vermieter von Ferienwohnungen am Ort zu vergleichen. Dienlich sind dabei erhobene Daten des Statistikamtes zu den Vermietungszeiten des Ortes, ebenso kann die Bettenauslastung Rückschlüsse auf die Vermietungszeiten geben. Sollte es keine statistischen Erhebungen geben und sind keine der Punke 1. bis 4. erfällt, so kann die Finanzverwaltung die Erstellung einer Überschussprognose verlangen.

Die Quelle
BFH-Urteil vom 26.05.2020, Az. IX R 33/19

26.7.2020, 12:48 Uhr

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung bei Kassen

Britta Trostel |

Der Grundsatz
Seit 01. Januar 2020 gibt es eine Verpflichtung, dass elektronische Kassensysteme mit einem sogenannten zertifizierten technischen Sicherheitssystem, abgekürzt TSE, ausgestattet sein müssen. Da nicht alle Kassenhersteller diese technische Aufrüstung so schnell realisieren und am Markt anbieten konnten, hat das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen, wonach eine Fristverlängerung zur Umsetzung bis zum 30. September 2020 gewährt wurde. Eine cloudbasierte Lösung ist beispielsweise noch gar nicht am Markt verfügbar. Zu erwähnen ist, dass für Registrierkassen, die aufgrund ihrer Bauart nachweisbar nicht umrüstbar sind und zwischen 25. November 2010 und Ende 2019 gekauft wurden, eine Übergangsfrist zur Umrüstung auf TSE bis zum 31. Dezember 2022 gilt.

Die coronabedingte Ausnahmeregelung
Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sowie die Notwendigkeit der Kassenumstellung auf die neuen Umsatzsteuersätze führen dazu, dass Unternehmen sowohl finanzielle als auch zeitliche Schwierigkeiten haben werden, diese Frist zu wahren. Die Länder Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Saarland, Sachsen und Hamburg führen daher eigene Härtefallregelungen ein, um die Frist in geeigneten Fällen zu verlängern. Die Schreiben der Länder sind jedoch nicht einheitlich. Die Grundaussage besteht aber darin, dass die Länder es bis zum 31. März 2021 nicht beanstanden, wenn die Kassensysteme nicht mit einer TSE ausgestattet sind, wenn die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben ist oder wenn der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen (z. B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist. Die Nachweise hierfür müssen der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beigefügt und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorgehalten werden.

14.6.2020, 12:45 Uhr

Abzug der Entfernungspauschale an unterschiedlichen Arbeitstagen

Britta Trostel |

Das Urteil
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Arbeit eine Hin- und Rückfahrt pro Tag abdeckt. Wenn ein Arbeitnehmer Hin- und Rückfahrt auf unterschiedliche Tage verteilt, so kann die Entfernungspauschale nur zur Hälfte je Arbeitstag geltend gemacht werden.

Der Fall
Der Kläger ist Flugbegleiter mit oftmals mehrtägigen Einsätzen. So fuhr dieser oftmals z.B. Montags zum Flughafen, erbrachte seinen mehrtägig andauernden Flugeinsatz und fuhr danach z.B. Donnerstag vom Flughafen wieder nach Hause. Der BFH entschied, dass für diesen Montag und diesen Donnerstag zusammen nur einmal die Entfernungspauschale in Höhe von Entfernungskilometer multipliziert mit 0,30 Euro angesetzt werden darf und nicht etwa sowohl für den Montag als auch für den Donnerstag, denn an beiden Tagen fehlt die Hin- oder Rückfahrt.

Die Quelle
BFH-Urteil vom 12.02.2020, Az. VI R 42/17


30.5.2020, 16:42 Uhr

Fast ausschließlich betriebliche Nutzung und der Investitionsabzugsbetrag

Britta Trostel |

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass es rechtens ist, den in Vorjahren gebildeten Investitionsabzugsbetrag sowie die Sonderabschreibung rückgängig zu machen, wenn für einen Gegenstand die überwiegend betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden kann.

Der Sachverhalt
Im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen befand sich ein Wohnmobil. Für dieses wurde ein elektronisches Fahrtenbuch gefährt und hierin eine betriebliche Nutzung von mehr als 90% ausgewiesen. Für die geplante Anschaffung des Wohnmobils wurde in den Jahren zuvor ein Investitionsabzugsbetrag angesetzt. Nach Anschaffung des Wohnmobils erfolgte der Abzug einer Sonderabschreibung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass das Fahrtenbuch Mängel aufweist und verwarf dieses. Die private Mitbenutzung des Wohnmobils wurde deshalb mit Hilfe der 1%-Regelung ermittelt. Mangels Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches konnte der Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung (mind. 90%) nicht erbracht werden, so dass die Rückgängigmachung des Jahre vorher geltend gemachten Investitionsabzugsbetrages sowie der Sonderabschreibung die rechtmäßige Konsequenz waren. Für Fahrzeuge kann der Nachweis der betrieblichen Nutzung nämlich ausschließlich mit Hilfe eines Fahrtenbuches erbracht werden. Ein anderweitiger Nachweis ist diesbezüglich nicht möglich.

Die Quelle
FG Münster, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 K 46/17 E,G

9.5.2020, 07:15 Uhr

CoronaSteuerhilfegesetz

Britta Trostel |

Die Bundesregierung hat am 06. Mai 200 einen Gesetzesentwurf zu steuerlichen Hilfsmaßnahmen in der Coronakrise auf den Weg gebracht. Folgende Hilfsmaßnahmen sind vorgesehen:

UMSATZSTEUER
Der Umsatzsteuersatz für Restaurantleistungen (nur Essen, nicht Getränke) sinkt ab 01.07.2020 von derzeit 19% auf 7%. Dies soll für ein Jahr bis 30.06.2021 gelten.

ZUSCHUSS ZUM KURZARBEITERGELD
Zahlt der Arbeitgeber seinen Angestellten einen Zuschuss auf das von ihnen erhaltene Kurzarbeitergeld, so ist dieser Zuschuss steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht mehr beträgt als 80% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt. Diese Regelung gilt für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020.

ÜBERGANGSREGELUNG FÜR JURISTISCHE PERSONEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
Die bisherige Übergangsregelung zur Einführung des Unternehmerstatus (§ 2b UStG) der öffentlichen Hand (§ 27 Abs. 22 UStG) wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert.

UMWANDLUNGSSTEUERGESETZ
Im Umwandlungssteuerrecht wird die Rückwirkungsfrist von derzeit 8 Monaten um oder auf 12 Monate verlängert.

Quelle: BMF online

29.3.2020, 13:51 Uhr

Privates Veräußerungsgeschäft, kurzzeitige Vermietung unschädlich

Britta Trostel |

Ein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Veräußerer einer Immobilie diese zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich oder zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangen Jahren zu privaten Wohnzwecken genutzt hat.

Nun hat der BFH in einem Fall entschieden, dass eine kurzfristige Vermietung im Jahr der Veräußerung nicht schädlich ist, wenn der Veräußerer der Immobilie diese zusammenhängend im Jahr der Veräußerung an mindestens einem Tag, im Jahr zuvor durchgehend und im zweiten Jahr vor der Veräußerung ebenfalls für mindestens einen Tag zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. In dem zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung im Jahr 2006 und nutzte diese bis April 2014. Anschließend vermietete er diese von Mai 2014 bis Ende 2014 und verkaufte diese dann. Der BFH entschied, dass kein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG vorliegt.

Das Urteil
BFH vom 03.09.2019, Az. IX R 10/19

21.3.2020, 17:25 Uhr

Keine Pauschalbesteuerung bei bestimmten Betriebsveranstaltungen

Britta Trostel |

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine lohnsteuerpflichtige Betriebsveranstaltung nicht mit dem Pauschalsteuersatz von 25% belegt werden darf, wenn die Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern zugänglich ist, sondern nur einem bestimmten Kreis.

Der Sachverhalt
Der Arbeitgeber veranstaltete eine Jahresabschlussfeier, zu der nur Führungskräfte geladen waren. Die Kosten waren entsprechend so hoch, dass sie zu steuerpflichtigem Arbeitslohn fährten. Der Arbeitgeber wollte die Lohnsteuer mit 25% pauschalieren, dies lehnte die Finanzverwaltung ab mit der Begründung, dass die Veranstaltung nicht für alle Mitarbeiter des Unternehmens zugänglich gewesen sei. Dem folgte im darauffolgenden Finanzgerichtsverfahren das FG Münster.

Die Quelle
FG Münster, Urteil vom 20.02.2020, Az. 8 K 32/19 E,P,L; Revision zugelassen

14.3.2020, 14:27 Uhr

Corona und eine Welt im Ausnahmezustand

Britta Trostel |

Das Corona-Thema hat nun auch uns in Beschlag genommen. Sämtliche Informationskanäle ''glänzen'' durch haarsträubende Berichterstattung. Ich fasse mich kurz, meine Meinung kundzutun: es gibt nicht den geringsten Grund für Panik, Hysterie, Hamsterkäufe oder sonstige unkontrollierte Handlungen. Wir sprechen von einer Grippe, die für 80% der Bevölkerung völlig unproblematisch verläuft. Wir sollten jedoch alle bewusst mit dem Thema umgehen mit Rücksicht auf die 20% der Bevölkerung, für die jede Art von Grippe gefährlich sein kann. Egoismus und Panik haben noch nie etwas bewirkt, auch dieses Mal nicht. Jetzt sind Zusammenhalt und Rücksichtnahme gefragt. Wir dürfen nicht zulassen, dass Angst uns spaltet, denn Angst macht uns krank, viel mehr als der Virus. Die Zeit für Umarmungen und Händeschütteln wird sehr bald wieder kommen. Der Virus ist nicht in der Luft, er ist in uns Menschen. Jetzt sollten wir uns vielmehr um emotionale Nähe und Empathie kümmern und das geht wunderbar auch ohne körperliche Kontakte.

In China kehrt schon wieder langsam Normalität ein. Es sind also nur wenige Wochen - wenn überhaupt - in denen uns Einschränkungen bevorstehen könnten. Halten Sie durch!

8.2.2020, 17:01 Uhr

Kleinunternehmergrenze bei Differenzbesteuerung

Britta Trostel |

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 UStG lag bis 31.12.2019 bei EUR 17.500,00 p.a. und seit 01.01.2020 bei EUR 22.000,00 p.a.

Unterliegt ein Unternehmer unter anderem der Differenzbesteuerung, weil er beim Verkauf von Gebrauchtgegenständen die Voraussetzungen des § 25a UStG erfüllt, dann muss er für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze darauf achten, dass sein Gesamtumsatz den Betrag von EUR 22.000,00 (bzw. bis 2019 EUR 17.500,00) pro Jahr nicht übersteigt. Bei differenzbesteuerten Umsätzen wird dabei nicht auf die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage, in dem Fall die Marge (Unterschied zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis), abgestellt, sondern auf den Verkaufspreis. Das hat der BFH in seinem Urteil vom 23.10.2019 entschieden.

Die Quelle
BFH-Urteil vom 23.10.2019, Az. X R 17/19 (XI R 7/16), veröffentlicht am 06.02.2020

12.1.2020, 13:05 Uhr

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

Britta Trostel |

Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abgezogen werden dürfen.

Hintergrund
Wenn eine Person von dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltsleistungen erhält, so darf der Unterhaltszahlende diese in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben in Abzug bringen, während der Empfänger der Unterhaltsleistungen diese wiederum als sonstige Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung versteuern muss. Der Unterhaltszahler erstattet dem Unterhaltsempfänger die Steuermehrbelastung aus den steuerpflichtigen Unterhaltseinkünften. Letztgenannter hat einen größeren Steuervorteil aus dem Abzug als Sonderausgabe als der Betrag, den er dem Unterhaltsempfänger als Steuerausgleich erstattet. Das ist der Hintergrund der Konstellation des sogenannten Realsplittings.

Das Finanzgericht hat nun entschieden, dass Prozesskosten des Unterhaltsempfängers als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner sonstigen Einkünfte abzugsfähig sind, da die Prozesskosten deshalb aufgewendet wurden, um steuerpflichtige Einkünfte zu erhalten. Damit ist der Einkünftezusammenhang hergestellt und der Werbungskostenabzug begründet.

Die Quelle
FG Münster, Urteil vom 03.12.2019, Az. 1 K 494/18 E

22.12.2019, 14:00 Uhr

Neuerungen zum 01.01.2020

Britta Trostel |

Auf folgende steuerliche (Neu-)Regelungen wollen wir zum Jahresende 2019 hinweisen:

Förderung des Wohnungsneubaus
Der Gesetzgeber sieht eine zusätzliche Abschreibung gem. § 7b EStG für Gebäude vor, deren Bauantrag nach dem 31.12.2018 und bis 31.12.2021 gestellt wurde und welche vermietet werden sollen. Die Sonderabschreibung beträgt 5% und greift, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 3.000 Euro je qm betragen.

Kleinunternehmerregelung
Bisher galt, dass, wenn der jährliche Umsatz nicht mehr als EUR 17.500,00 im Jahr beträgt, der Unternehmer zur Kleinunternehmerschaft optieren konnte. Der Gesetzgeber erhöht die Grenze nun ab 01.01.2020 auf EUR 22.000,00 p.a..

Elektromobilität
Für E-Fahrzeuge oder Hybridfahrzeuge, die einem Arbeitnehmer zur Nutzung seitens seines Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden, sieht der Gesetzgeber eine steuerliche Vergünstigung in der Form vor, dass bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus privater Mitbenutzung nur die Hälfte anstatt des vollen Bruttolistenpreises herangezogen wird. Voraussetzung ist folgende:
- Bei einer Anschaffung bis 31.12.2014 muss der Pkw mit dem Elektroantrieb mindestens 60 km weit kommen, ohne aufgeladen werden zu müssen
- Bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2014 und bis zum 31.12.2030 (so lange ist die Förderung zunächst begrenzt) muss der Pkw mindestens 80 km weit kommen, ohne aufgeladen werden zu müssen
Darüber hinaus soll bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und bis zum 31.12.2030 ein Ansatz des Bruttolistenpreises nur in Höhe von 25% erfolgen, wenn das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als EUR 40.000,00 beträgt.
Das Gleiche gilt auch für Unternehmer, die Ihr E- oder Hybridfahrzeug, welches sich im Betriebsvermögen befindet, für private Zwecke nutzen.

Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge
Im Jahr der Anschaffung besteht die Möglichkeit einer Sonder-Abschreibung gem. § 7c EStG (neben der regulären Abschreibung) in Höhe von 50% der Anschaffungskosten für Elektronutzfahrzeuge (Gewicht mind. 7,5 t) sowie elektrisch betriebene Lastenfahrräder. Die Anschaffung muss nach dem 31.12.2019 und bis zum 31.12.2030 vorgenommen werden.

Fahrräder
Egal ob es sich um die Nutzung eines E-Bike oder eines normalen Bike durch Arbeitnehmer oder den Unternehmer selbst handelt: der Gesetzgeber sieht vor, dass eine private Mitbenutzung unberücksichtigt bleibt. Es ist daher gem. § 3 Nr. 37 EStG weder ein geldwerter Vorteil für Arbeitnehmer, noch eine Gewinnerhöhung für Unternehmer zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat die steuerliche Förderung, die bis 31.12.2021 vorgesehen war, nun bis 31.12.2030 verlängert.

Gutscheine und Geldkarten
Gutscheine und Geldkarten im Wert bis netto EUR 44,00 pro Monat, welche der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, sollen ab 01.01.2020 nur dann steuerfrei sein, wenn die Gutscheine ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Wenn der Arbeitnehmer mit dem Gutschein/der Geldkarte auch Bargeld beziehen kann, entfällt eine Steuerfreiheit.
Außerdem müssen die Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum normalen Gehalt ausgegeben werden, damit sie steuerfrei bleiben. Es darf sich nicht um Gehaltsverzicht zugunsten eines Gutscheines handeln.

Verpflegungsmehraufwand
Wenn der Arbeitgeber oder der Unternehmer mehr als 8 Stunden am Stück unterwegs sind, fernab der Arbeitsstätte/der unternehmerischen Betriebsstätte, dann stehen ihm Verpflegungsmehraufwendungen zu. Der Gesetzgeber hat ab 01.01.2020 die Pauschalen erhöht:
- Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: 14 Euro anstatt bisher 12 Euro
- Bei ganztägiger Abwesenheit (24 Stunden): 28 Euro anstatt bisher 24 Euro.
- An einem An- und Abreisetag, wenn an diesem, einem anschließenden oder vorherigen Tag die Übernachtung außerhalb der Wohnung stattfindet: 14 Euro anstatt bisher 12 Euro

Zusätzliche Pauschale für Berufskraftfahrer
Ab dem 01.01.2020 fährt der Gesetzgeber eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 8 Euro für Berufskraftfahrer ein, wenn sie im Lkw übernachten. Diese Pauschale soll anstelle der tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können für Tage, an denen der Berufskraftfahrer ganztägig abwesend ist oder es sich um einen Ab- oder Anreisetag zur auswärtigen Tätigkeit handelt. Die Pauschale soll Kosten für die Nutzung von sanitären Einrichtungen auf Raststätten und Autohöfen abdecken. Anstelle der Pauschale von 8 Euro können auch die tatsächlich angefallenen Kosten berücksichtigt werden.
Die Pauschale kann auch von selbständigen Berufskraftfahrer geltend gemacht werden.

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
Energetische Sanierungsmaßnahmen an einem zu eigenen Wohnzecken genutzten Gebäude sollen gefördert werden, indem eine Steuerermßigung gem. § 35c EStG in Höhe von 7% der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme (höchstens EUR 14.000,00) und im folgenden Jahr (höchstens EUR 14.000,00) sowie im übernächsten Jahr (hier dann nur noch 6%, maximal EUR 12.000,00) gewährt wird. Die Steuerermäßigung sieht so aus, dass diese nicht das zu versteuernde Einkommen mindert, sondern direkt auf die festzusetzende Einkommensteuer angerechnet wird und damit bares Geld bedeutet. Begünstigte Maßnahmen sind z.B. folgende:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossflächen
- Erneuerung von Fenstern und Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage

Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit erhöht sich ab dem 01.01.2020 ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 Euro (anstatt bisher 0,30 Euro).
Für Arbeitnehmer, die keine Steuern zahlen, da Ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, soll eine Mobilitätsprämie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit gezahlt werden. Diese muss nach Ablauf eines Jahres (bis spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres) beim Finanzamt beantragt werden.

Umsatzsteuerermäßigung für Schienenverkehr
Ab dem 01.01.2020 soll die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr nur noch mit 7% Mehrwertsteuer belegt sein, egal, ob es sich um Nah- oder Fernverkehr handelt (bisher galt dies nur für den Nahverkehr). Dadurch werden die Bahnfahrpreise sinken, Dies soll ein Anreiz zum ökologischen Beitrag eines jeden sein.

Elektronische Kassen
Der Benutzer eines elektronischen Kassensystems muss ab 01.10.2020 ein manipulationssicheres Aufzeichnungssystem verwenden. Das Aufzeichnungssystem muss durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschätzt werden. Sprechen Sie Ihren Ansprechpartner an, welcher Ihnen das Kassensystem verkauft hat. Derzeit gibt es wohl solche Aufzeichnungssysteme noch nicht auf dem Markt, weshalb der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Nutzung von 01.01.2020 auf den 01.10.2020 verschoben hat.

Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Gesellschafter seiner Gesellschaft (GmbH oder GbR oder OHG oder KG oder GmbH & op. KG) entgeltlich eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Diese wesentliche Betriebsgrundlage kann ein Büro/ein Lager im Haus/in der Wohnung des Gesellschafters sein. Der Gesellschafter muss dabei nicht Inhaber des Hauses oder der Wohnung sein. Es genügt, wenn er Mieter ist.

8.12.2019, 11:37 Uhr

Erbschaftsteuer, Nachversteuerung des Familienwohnheims

Britta Trostel |

Der Übergang eines Familienheim im Rahmen einer Erbschaft auf Familienangehörige ist von der Erbschaftsteuer steuerbefreit, wenn die Immobilie in den darauffolgenden zehn Jahren weiterhin als Familienheim genutzt wird. Der BFH hat nun in einem Fall entschieden, dass es nicht genüge, sich ein Wohnrecht einräumen zu lassen. In dem zugrundeliegenden Fall erbte die Ehefrau von ihrem verstorbenen Ehemann das Eigenheim, was als erbschaftsteuerfreier Vorgang behandelt wurde, da die Ehefrau die Immobilie weiterhin als Eigenheim nutzte. Als zwei Jahre nach dem Erbfall die Ehefrau die Immobilie an ihre Tochter verschenkte und sich ein Wohnrecht einräumen ließ, entschied der BFH auf Nachversteuerung zur Erbschafsteuer, da die Immobilie innerhalb von zehn Jahren auf einen Dritten übertragen worden sei. Das eingeräumte Wohnrecht und damit die Tatsache, dass die Immobilie weiterhin für eigene Wohnzwecke genutzt werde, entfalte diesbezüglich keine heilende Wirkung.

Die Quelle
BFH-Urteil vom 11.07.2019 (II R 38/16)

30.11.2019, 16:14 Uhr

Reform der Grundsteuer ist beschlossen

Britta Trostel |

Die Reform der Grundsteuer ist nun beschlossene Sache, nachdem der Bundesrat am 08.11.2019 zugestimmt hat. Das neue Grundsteuergesetz wird ab 01.01.2025 in Kraft treten. Bis dahin wird das bisherige Gesetz weiterhin Bestand haben.

Das neue Gesetz sieht vor, dass in Zukunft die Ermittlung der Grundsteuer nach dem wertabhängigen Modell erfolgt, wonach die Bewertung des sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes Einfluss auf die Berechnung nimmt, ebenso wie die mit dem Gebäude erzielten Mieten. Bei unbebauten Grundstücken sind die Werte maßgeblich, welche ein unabhängiger Gutachterausschuss ermitteln wird.

Das neue Grundsteuergesetz stellt es den Bundesländern frei, ihre eigenen, nämlich wertunabhängigen Berechnungen zur Ermittlung der Grundsteuer anzuwenden. Bayern hat bereits angekündigt, eigene Wege gehen zu wollen.



9.11.2019, 16:39 Uhr

Neue Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassen

Britta Trostel |

Elektronische Kassen müssen schon seit Jahren gewisse Voraussetzungen erfüllen, damit Sie im Rahmen einer seitens des Finanzamtes vorgenommen Prüfung bestehen können. Eine elektronische Kasse muss einen Z-Bon erstellen können, die gespeicherten Daten müssen manipulationssicher sein, gespeicherte Daten dürfen nicht geändert werden können, es müssen Bedienungs- und Programmieranleitungen vorhanden sein und all das muss einem Prüfer jederzeit vorgelegt werden können, denn seit dem 01.01.2018 ist es dem Finanzamt gestattet, jederzeit zu einer unangekündigten Kassennachschau in das Unternehmen zu kommen.

Der Gesetzgeber hatte außerdem angedacht, zum 01.01.2020 eine Verpflichtung einzuführen, nach der elektronische Kassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, welche die Kassen mit Sicherheit manipulationssicher macht. Der Gesetzgeber hat die Frist nun bis zum 30.09.2020 verlängert, was bedeutet, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn Kassen über diese Sicherheitseinrichtung erst ab dem 01.10.2020 verfügen. Nur verständlich, denn dieses Sicherheitssystem existiert wohl bis heute noch nicht auf dem Markt.

Die Quelle
BMF-Schreiben vom 06.11.2019

19.10.2019, 14:09 Uhr

Fitnesscenterbeitrag als außergewöhnliche Belastung

Britta Trostel |

Beiträge zu einem Fitness- oder Gesundheitscenter sind nur dann als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung abziehbar, wenn eine ärztliche Verordnung hierfür vorliegt. Eine pauschale ärztliche Bescheinigung, in welcher Bewegung, Massagen oder Bewegungsbäder empfohlen werden, genügt nicht für den Abzug als außergewöhnliche Belastung. Die ärztliche Verordnung muss ein Rezept darstellen, welches konkrete und individuelle Therapiemaßnahmen mit Festlegung einer konkreten und individuellen Leistung etwa nach Art, Inhalt, Anzahl und Dauer der Handlung verordnet. Bescheinigungen folgender Art genügen nicht:

''O. g. Patientin benötigt die Sporttherapie aus orthopädischer Sicht zum Erhalt ihrer Beweglichkeit. Es handelt sich nicht um ein Präventionstraining!!!'' oder

Diagnosen: Rückfußnagelarthrodese re (22.12.16); Rearthrodese, transtalare Arthrodese bei posttraumatischer Arthrodese re USG; McMinn li. Hälfte
Aufgrund der zahlreichen Beschwerdebilder und der chronischen Erkrankung des Bewegungsapparates sind die Behandlungen in Form von Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung dauerhaft notwendig, um immer wiederkehrende Fehlhaltungen und Funktionsstörungen mit daraus resultierenden Schmerzen im Bewegungsablauf zu minimieren oder zu beseitigen.
Es handelt sich in diesem Fall um eine dauerhafte Heilbehandlung!

Die Quelle
FG Köln, Urteil v. 30.1.2019 - 7 K 2297/17

7.9.2019, 15:06 Uhr

Teileinkünfteverfahren bei nachträglich festgestellter verdeckter Gewinnausschüttung

Britta Trostel |

Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH können gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG nach Antrag anstatt mit der Abgeltungssteuer auch mit dem persönlichen Einkommensteuersatz im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens besteuert werden. Der Antrag auf Teileinkünfteverfahren muss jedoch spätestens mit Einreichung der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Ein späterer Antrag kann nicht mehr berücksichtigt werden. Auch bei einer nachträglich im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung kann das Teileinkünfteverfahren keine Anwendung finden, sollte ein Antrag hierfür nicht im Rahmen der Einreichung der Einkommensteuererklärung gestellt worden sein. Nachträglich gestellt läuft auch hier der Antrag ins Leere, auch wenn die Kapitaleinkünfte nachträglich erst bekannt wurden. Für die Praxis könnte daher die Empfehlung lauten, vorsorglich einen Antrag auf Teileinkünfteverfahren im Rahmen der einzureichenden Einkommensteuererklärung zu stellen. Dies sollte jedoch wohl überlegt sein. Zu beachten ist außerdem, dass eine berichtigte Einkommensteuererklärung keine ''Einkommensteuererklärung'' ist und deshalb ein Antrag hier auch nicht mehr nachgeschoben werden kann.

Die Quelle
BFH-Urteil v. 14.05.2019, Az. VIII R 20/16

17.8.2019, 14:22 Uhr

7g EStG, Nachweis der betrieblichen Nutzung

Britta Trostel |

Das Urteil
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Gegenstandes (mind. 90%), welche die für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages gem. § 7g EStG notwendige Voraussetzung darstellt, nicht nachträglich nachgewiesen werden kann.

Der Fall
Der Kläger hatte für die geplante Anschaffung eines Pkw einen Investitionsbetrag gem. § 7g EStG gebildet. Als er das Auto dann tatsächlich anschaffte, führte er hierfür kein Fahrtenbuch, sondern ermittelte die private Mitbenutzung des betrieblichen Pkw mittels der Bruttolistenpreismethode. Damit lag ein Nachweis für eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung nicht vor. Der Kläger reichte zum Nachweis der betrieblichen Nutzung Aufzeichnungen nach, welche seine Sekretärin mittels Terminkalender, Tank- und Inspektionsrechnungen konstruiert hatte und aus welchen sich eine betriebliche Nutzung von mehr als 90% ergab mit der weiteren Begründung, dass für Privatfahrten ein weiterer sich im Privatvermögen befindlicher Pkw zur Verfügung stand. Sowohl die Finanzverwaltung als auch das Finanzgericht lehnten diesen Nachweis ab, da er nachträglich erstellt worden sei, damit nicht haltbar sei und nicht den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches entspricht.

Das Urteil
FH Münster vom 10.07.2019, Az. 7 K 2862/17 E (Revision anhängig)

17.8.2019, 14:05 Uhr

Badrenovierung als anteilige Kosten für häusliches Arbeitszimmer

Britta Trostel |

Der BFH hat in einem Urteil entscheiden, dass Renovierungskosten für einen Raum, der überwiegend oder gar ausschließlich für private Zwecke genutzt wird, nicht dazu führen, dass sich die anteiligen häuslichen Arbeitszimmerkosten erhöhen. Eine Badrenovierung ist daher ausschließlich dem Privatbereich zuzuordnen und nimmt keinen Einfluss auf die Ermittlung der anteiligen Arbeitszimmerkosten. Diese Kosten sind auch nicht als allgemeine Gebäudekosten zu berücksichtigen, so der BFH.

Die Quelle
BFH vom 14.05.2019, Az. VIII R 16/15

4.8.2019, 08:46 Uhr

Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft

Steuerberaterin Britta Trostel |

Der BFH hat in einem Urteil entschieden, dass gewerbliche Beteiligungseinkünfte einer Personengesellschaft, die ansonsten ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Kapitalvermögen erzielt, immer Abfärbewirkung entfaltet, unabhängig der Höhe der Beteiligungsgewinne oder -verluste, mit der Folge, dass alle Einkünfte der Personengesellschaft in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden. Der BFH hat jedoch außerdem entschieden, dass die umqualifzierten Einkünfte, die eigentlich solche aus Vermietung oder Kapitalvermögen wären, nicht der Gewerbesteuer unterliegen, sollte die Abfärbung durch Beteiligungseinkünfte bewirkt worden sein, da es sich bei den Beteiligungseinkünften nicht um originär gewerbliche Einkünfte handelt.

Das Urteil
BFH vom 06.06.2019, Az. IV R 30/16

25.7.2019, 15:23 Uhr

Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges BV

Britta Trostel |

Der BFH hat in einem Urteil entschieden, dass ein Einzelunternehmer seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen bilanzieren muss, wenn die Beteiligung dazu dient, die gewerbliche Tätigkeit des Einzelunternehmens zu fördern. Dies liege wohl unter anderem dann vor, wenn Kapitalgesellschaft und Einzelunternehmen branchengleiche Tätigkeiten verrichten. Auch, wenn die Kapitalgesellschaft dazu dient, den Absatz von Waren und Dienstleistungen des Einzelunternehmens zu gewährleisten, muss die Beteiligung im Einzelunternehmen als notwendiges Betriebsvermögen ausgewiesen werden.

Das Urteil
BFH vom 10.04.2019, Az. X R 28/16

25.7.2019, 13:49 Uhr

Überstundenvergütung für mehrere Jahre

Britta Trostel |

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Überstundenvergütung, welche für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, als außerordentliche Vergütung nach der Fünftelregelung i.S.d. § 34 EStG ermäßigt besteuert wird. Eine mehrjährige Vergütung liegt vor, wenn der Zeitraum mehr als 12 Monate umfasst.

Das Urteil
FG Münster vom 23.05.2019, Az. 3 K 1007/18 E

16.5.2019, 11:46 Uhr

Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Britta Trostel |

Vermietet ein Arbeitnehmer einem Arbeitgeber ein Arbeitszimmer oder eine Wohnung, so sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Fall 1
Die Vermietung der Räumlichkeiten erfolgt in erster Linie aus INTERESSE DES ARBEITNEHMERS.
Dies ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers einen Arbeitsplatz gestellt bekommt, der Arbeitgeber die Nutzung des Homeoffice-Arbeitsplatzes daneben gestattet.

Die steuerlichen Auswirkungen sehen dann so aus, dass der Arbeitnehmer aus der entgeltlichen Überlassung der Räumlichkeiten an den Arbeitgeber Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Der Arbeitnehmer darf die Kosten für die Räumlichkeiten, welche als Homeoffice-Arbeitsplatz genutzt werden, als Werbungskosten geltend machen, gegebenenfalls beschränkt auf EUR 1.250,00 pro Jahr gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

Fall 2
Erfolgt die Überlassung der Räumlichkeiten vorrangig im BETRIEBLICHEN INTERESSE DES ARBEITGEBERS, so erzielt der Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Überwiegend betriebliche Interessen des Arbeitgebers liegen z.B. dann vor, wenn der Arbeitgeber im Unternehmen keinen Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer zur Verfügung stellen kann oder für andere Arbeitnehmer Räumlichkeiten bei fremden Dritten anmietet, weil diese Arbeitnehmer keine Räumlichkeiten zu Hause zur Überlassung an den Arbeitgeber anbieten können.

Der Arbeitnehmer kann die Kosten für die Räumlichkeiten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abzug bringen.

Sollte es jedoch in Fall 2 an der Einkünfteerzielungsabsicht infolge negativer Überschussprognose fehlen, dann laufen die Einkünfte ins Leere, stellen weder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Die Kosten für die Räumlichkeiten können dann nicht in Abzug gebracht werden.

Die Quelle
BMF-Schreiben vom 18.04.2019

16.5.2019, 11:12 Uhr

Gewerbliche Infizierung bei einer Praxisgemeinschaft

Britta Trostel |

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die entgeltliche Abgabe von Präparaten an Patienten unter Berechnung eines Aufschlages auf die Beschaffungskosten eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Sollte diese Tätigkeit nicht ausgelagert sein, sondern in der ärztlichen Partnerschaftsgesellschaft neben den eigentlichen ärztlichen Tätigkeit verrichtet werden, so führt dies zu einer Infizierung der Einkünfte mit der Konsequenz, dass alle Einkünfte der Partnerschaftsgesellschaft zu gewerblichen Einkünften werden.

Um dies zu vermeiden, sollten die Einkünfte aus dem Verkauf der Präparate von den ärztlichen Tätigkeiten getrennt und in eine separate Gesellschaft ausgelagert werden.

Die Quelle
FG Düsseldorf vom 1.2.2019, Az. 3 K 3295/15

2.5.2019, 09:17 Uhr

Geschäftsführer einer KapGesellschaft als ständiger Vertreter

Britta Trostel |

Der BFH hat entschieden, dass ein Geschäftsführer ständiger Vertreter einer Kapitalgesellschaft sein kann mit der Konsequenz, dass eine Kapitalgesellschaft im Inland beschränkt steuerpflichtig wird, obwohl sie keine Betriebsstätte im Inland unterhält.

Der Fall
Der Geschäftsführer einer luxemburgischen Aktiengesellschaft hielt sich regelmäßig in Deutschland auf, um dort Geschäfte für die AG anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Er nutzte Büroräume in Luxemburg, wo sich die Geschäftsunterlagen der AG befanden. Außerdem unterhielt er eine Wohnung in Luxemburg, sowie in Deutschland. In der Wohnung in Deutschland lebte er zusammen mit seiner Ehefrau.

Das Urteil
Der BFH hat nun entschieden, dass der Geschäftsführer ständiger Vertreter im Inland gem. § 13 AO ist, da er nachhaltig Geschäfte im Inland besorgt und da er auch als ''nur'' Organ der AG Vertreter sein kann. Für die luxemburgische AG folgt hieraus, dass sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, obwohl sie dort keine Betriebsstätte, keinen Sitz und keine Geschäftsleitung inne hat.

Die Quelle
BFH-Urteil vom 23.10.2018 (Az. I R 54/16)

14.4.2019, 14:41 Uhr

Auszahlung des Rückkaufswertes einer betrieblichen Altersvorsorge

Steuerberaterin Britta Trostel |

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Rückkaufswert aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung, abgeschlossen zu betrieblichen Altersvorsorgezwecken, nicht der ermäßigten Besteuerung unterliegt.

Der Fall
Nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde auch der Versicherungsvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge gekündigt. Danach entbrannte ein Streit darüber, ob die Auszahlung der ermäßigten Besteuerung gem. § 34 Abs. 1 EstG unterliege.

Das Urteil
Das FG Köln hat daraufhin entschieden, dass die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nicht vorliegt. Der Vertrag hätte nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gekündigt werden müssen, sondern hätte seitens der Klägerin fortgeführt oder stillgelegt werden können, so dass eine Besteuerung des Kapitalwertes zu vermeiden gewesen wäre. Die Auszahlung ist außerdem nicht atypisch. Alles in allem liegt demnach kein Fall der ermäßigten Besteuerung vor.

Die Quelle
FG Köln, Urteil vom 14.02.2019, Az. 15 K 855/18; Revision anhängig, BFH-Az. X R 7/19

7.4.2019, 08:36 Uhr

Kein privates Veräußerungsgeschäft bei kurzzeitiger Vermietung

Steuerberaterin Britta Trostel |

Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes, welche in den letzten drei Jahren vor Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, ist von der Besteuerung des § 23 EStG ausgenommen. Voraussetzung ist, dass sich die Eigennutzung mindestens über einen Zeitraum von drei Jahren vor Veräußerung zieht. Es ist nicht erforderlich, dass die Eigennutzung in Jahr 1 und 3 vor Veräußerung ununterbrochen stattgefunden hat. Im Jahr 2 jedoch muss diese durchgängig bestanden haben.

Der Fall
Ein Steuerpflichtiger veräußerte im Jahr 2014 eine im Jahr 2006 erworbene Immobilie, die er von 2004 bis April 2014 zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte. Von Mai bis Dezember 2014 vermietete er die Immobilie an fremde Dritte und veräußerte diese letztendlich im Dezember 2014. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sei, da der Steuerpflichtige die Immobilie nicht durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe.

Das Urteil
Das FG Baden-Württemberg dagegen urteilte zugunsten des Steuerpflichtigen mit der Begründung, es genügt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Diese muss - mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres - nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben.

Die Quelle
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2018, Az. 13 K 289/17

9.3.2019, 10:22 Uhr

Bruttolistenpreis im Taxigewerbe

Steuerberaterin Britta Trostel |

Das Urteil
Die Privatnutzung von Taxifahrzeugen unterliegt ebenfalls der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Danach ist für die Ermittlung der privaten Mitbenutzung des Fahrzeugs der Bruttolistenpreis maßgeblich. Unter Bruttolistenpreis ist die Neuwagenpreisempfehlung des Herstellers zu verstehen. Der BFH hat nun in einem Urteil aus November 2018 entschieden, dass hierfür immer der Preis maßgeblich ist, den eine Privatperson für dieses Fahrzeug bezahlen müsste. Die Preislisten für Taxiunternehmen sind irrelevant. Demnach ist der Bruttolistenpreis der Hersteller für Taxiunternehmen nicht maßgeblich. Im Verfahren klagte der Taxiunternehmer darauf, dass der für Taxiunternehmen maßgebliche geringere Bruttolistenpreis Anwendung finden müsste. Dem widersetzte sich der BFH mit der Argumentation, es komme auf den Bruttolistenpreis an, welcher für Privatpersonen maßgeblich sei.

Die Quelle
BFH-Urteil vom 08.11.2018, Az. III R 13/16

3.2.2019, 13:49 Uhr

Umschuldung von Baukrediten

Steuerberaterin Britta Trostel |

Die bisherige Bank darf kein Entgelt dafür verlangen, dass sie, sollte der Kunde eine andere Bank mit der weiteren Finanzierung beauftragen, die Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf die neue Bank überträgt.

Das Urteil
Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 04.12.2018 (Az I-19 U 27/18) beshlossen.

Die Quelle
Bundesverband der Verbraucherzentrale

Steuerberaterin Britta Trostel

Steuerberaterin Britta Trostel - Steuerberatung in Aschaffenburg. Unsere Steuerberatungskanzlei ist mitten im Zentrum von Aschaffenburg gelegen. Wir kümmern uns ganz persönlich und individuell um folgende Angelegenheiten:
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