Britta Trostel | 27.7.2025, 11:27 Uhr
Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zugestimmt. Das Gesetz kann nun in Kraft treten und sieht folgendes vor:1.
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden. Der AfA-Satz beträgt das 3x-fache des linearen Abschreibungssatzes, der bei Anwendung der Abschreibungsdauer greifen würde, maximal 30%.
2.
Der Körperschaftsteuersatz, derzeit 15%, wird ab 01.01.2028 schrittweise um 1% gesenkt, bis er ab dem 01.01.2032 nur noch 10% beträgt.
3.
Der Steuersatz für nicht entnommene Gewinne (Thesaurierung), der derzeit 28,25% beträgt, wird in drei Stufen auf 27% gesenkt.
4.
Die ab 01.07.2025 erfolgte Anschaffung betrieblicher E-Fahrzeuge wird gefördert dadurch, dass sich die Abschreibung wie folgt darstellt:
75% im Jahr der Anschaffung
10% im ersten darauffolgenden Jahr
5% im zweiten darauffolgenden Jahr
5% im dritten darauffolgenden Jahr
3% im vierten darauffolgenden Jahr
2% im fünften darauffolgenden Jahr
5.
Die Bruttolistenpreisgrenze für die begünstigte Besteuerung von E-Dienstfahrzeugen wird von derzeit 70.000,00 Euro auf 100.000,00 angehoben. Die Regelung gilt für E-Fahrzeuge, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden.
6.
Die Forschungszulage wird ausgeweitet auf zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten. Die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen wird von 10 auf 12 Mio. Euro angehoben. Die förderfähigen Aufwendungen für Eigenleistungen und Tätigkeitsverfügungen werden von 70 € auf 100 Euro erhöht.
Die Quelle
BR-Drucks. 281/25, BT-Drucks. 21/323, BundesratKOMPAKT v. 11.7.2025 (il)