Britta Trostel | 1.8.2022, 12:45 Uhr
Widerlegung der Liebhaberei bei Ferienwohnungen
Auf Betreibern von Ferienwohnungen haftet regelmäßig der kritische Blick der Finanzverwaltung in Sachen Liebhaberei. Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Ferienwohnung zur Einkünfteerzielungsabsicht betrieben wird, droht die Streichung von bereits geltend gemachten steuerlichen Verlusten. Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann mittels Überschussprognose dargelegt werden. Diese ist entbehrlich unter den folgenden Umständen:1.
Der Betreiber der Ferienwohnung hat die Vermietung deren an einen Vermittler übertragen und dabei wurde die Eigennutzung des Eigentümers vertraglich ausgeschlossen oder
2.
Die Ferienwohnung befindet sich im eigengenutzten Mehrfamilienhaus oder in unmittelbarer Nähe dazu, so dass ein Bedürfnis des Eigentümers, diese selbst zu Ferienzwecken zu nutzen, ausgeschlossen werden kann oder
3.
Die Person besitzt mehrere Ferienwohnungen an besagtem Ort oder
4.
Die Vermietungszeit der Ferienwohnung unterschreitet die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich, also um nicht mehr als 25%.
Sollte eines der vorstehend genannten Kriterien erfüllt sein, so geht die Finanzverwaltung von einer Einkünfteerzielungsabsicht aus und das Thema Liebhaberei spielt keine weitere Rolle.
Zur Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit hat der BFH mit Urteil vom 26.05.2020 entschieden, dass die Feriendomizilvermietungszeiten des gesamten Ortes mit den eigenen Vermietungszeiten zu vergleichen sind. Es genügt nicht, die eigenen Vermietungszeiten mit den Vermietungszeiten einzelner Vermieter von Ferienwohnungen am Ort zu vergleichen. Dienlich sind dabei erhobene Daten des Statistikamtes zu den Vermietungszeiten des Ortes, ebenso kann die Bettenauslastung Rückschlüsse auf die Vermietungszeiten geben. Sollte es keine statistischen Erhebungen geben und sind keine der Punke 1. bis 4. erfällt, so kann die Finanzverwaltung die Erstellung einer Überschussprognose verlangen.
Die Quelle
BFH-Urteil vom 26.05.2020, Az. IX R 33/19