Britta Trostel | 1.8.2022, 11:51 Uhr

Umsatzsteuerliche Begünstigung von Theateraufführungen

Das Bundesminsterium für Finanzen hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Theateraufführungen veröffentlicht. Gemäß § 4 Nr. 20a UStG sind Theateraufführungen von der Umsatzsteuer befreit. Fraglich blieb dabei immer, welche Aufführungen einer Theateraufführung gleichzusetzen sind (siehe § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG). Das BMF hat sich nun ausführlich dazu geäußert, so dass der Umsatzsteueranwendungserlass wie folgt ergänzt werden soll:

Abschnitt 4.20.1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ''Danach können Umsätze eines Theaters nur vorliegen, wenn Personen in irgendeiner Weise auf einer Bühne vor einem Publikum ein Stück zur Aufführung bringen oder eine für Zuschauer bestimmte Aufführung durch eine Person erfolg.''

Abschnitt 4.20.1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ''Zu den Theatern gehören auch Freilichtbühnen, Wanderbühnen, Zimmertheater, Heimatbühnen, Puppen-, Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische und politische Kabaretts, wenn sie die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Theatervorführungen sind auch Aufführungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, des Varietes (u.a. Zauberei, Artistik und Bauchrednerei), der Eisrevuen sowie Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen (vgl. BFH-Urteile vom 4. 5. 2011, XI R 44/08, BStBl II 2014 S. 200, und vom 10.1.2013, V R 31/10, BStBl II S. 352). Filmvorführungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Dasselbe gilt für reine Autorenlesungen vor Publikum (vgl. BFH-Urteil vom 25. 2. 2015; XI R 35/12, BStBl II S. 677).''

Außerdem hat sich das BMF zum ermäßigten Steuersatz geäußert. Demnach können Dirigenten dem ermäßigtem Steuersatz unterliegen. Nicht dagegen die Leistungen von Regisseuren (soweit nicht umsatzsteuerfrei), Bühnen- und Kostümbildnern (vgl. aber Abschnitt 12.7 Abs. 19), Tontechnikern, Beleuchtern, Maskenbildnern, Souffleusen, Cuttern oder Kameraleuten. Ein Hochzeits- oder Trauerredner unterliegt nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn Ist die Tätigkeit jedoch als die eines ausübenden Künstlers anzusehen, kann der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sein. Dies ist dann der Fall, wenn die künstlerische Leistung von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers geprägt wird, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht bei einer Redetätigkeit die Beschränkung auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerätes.

Quelle: BMF-Schreiben vom 12.11.2020


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