Britta Trostel | 1.8.2022, 11:50 Uhr
Steuerlicher Kinderfreibetrag bei unterbliebener Auszahlung von Kindergeld
Wenn aus steuerlicher Sicht die Gewährung des Kinderfreibetrages günstiger ist als die Summe des Kindergeldes, so wird in der Einkommensteuererklärung der Kindergeldanspruch bei der Ermittlung der festzusetzenden Steuer hinzugerechnet bei gleichzeitger Minderung des zu versteuernden Einkommens in Höhe des Kinderfreibetrages. Bei der Hinzurechnung des Kindergeldes kommt es nicht darauf an, ob das Kindergeld ausgezahlt wurde, es zählt vielmehr der rechtmäßige Anspruch darauf. Das hessische Finanzgericht hat gerade ganz aktuell über solch einen Fall entschieden.Der Fall
Der Kläger beantragte bei der zuständigen Familienkasse eine rückwirkende Auszahlung von Kindergeld ab Januar 2017. Die Familienkasse lehnte die Zahlung für die Monate Januar bis Oktober 2017 ab und setzte das Kindergeld mittels Bescheid ab November 2017 fest. Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung des Jahres 2017 den Abzug des Kinderfreibetrages unter Hinzurechnung des erhaltenen Kindergeldes für die Monate November und Dezember 2017. Die Finanzverwaltung widersprach den Angaben in der Erklärung in der Form, dass es von Kindergeldzahlung für das komplette Jahr 2017 ausging mit der Begründung, dass seit Januar 2017 Anspruch auf Kindergeld bestanden hätte und man nicht an die rechtliche Einschätzung der Familienkasse gebunden sei, die in diesem Fall fehlerhaft ist. Es werde ausschließlich auf das materiell-rechtliche Bestehen des Kindergeldanspruches abgestellt. Die Finanzverwaltung ging demnach von einem Kindergeldbezug auch für die Monate Januar bis Oktober 2017 aus. Dies hatte zur Folge, dass es entweder beim Bezug von Kindergeld geblieben ist, da dies günstiger ist als der steuerliche Vorteil aus der Gewährung des Kinderfreibetrages oder aber der Kinderftreibetrag bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Abzug gebracht wurde bei Hinzurechnungen von Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 2017.
Das Urteil
FG Hessen, Urteil vom 17.09.2019, Az. 6 K 174/19