Britta Trostel | 1.8.2022, 11:36 Uhr

Abzug der Entfernungspauschale an unterschiedlichen Arbeitstagen

Das Urteil
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Arbeit eine Hin- und Rückfahrt pro Tag abdeckt. Wenn ein Arbeitnehmer Hin- und Rückfahrt auf unterschiedliche Tage verteilt, so kann die Entfernungspauschale nur zur Hälfte je Arbeitstag geltend gemacht werden.

Der Fall
Der Kläger ist Flugbegleiter mit oftmals mehrtägigen Einsätzen. So fuhr dieser oftmals z.B. Montags zum Flughafen, erbrachte seinen mehrtägig andauernden Flugeinsatz und fuhr danach z.B. Donnerstag vom Flughafen wieder nach Hause. Der BFH entschied, dass für diesen Montag und diesen Donnerstag zusammen nur einmal die Entfernungspauschale in Höhe von Entfernungskilometer multipliziert mit 0,30 Euro angesetzt werden darf und nicht etwa sowohl für den Montag als auch für den Donnerstag, denn an beiden Tagen fehlt die Hin- oder Rückfahrt.

Die Quelle
BFH-Urteil vom 12.02.2020, Az. VI R 42/17




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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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