Britta Trostel | 1.8.2022, 10:38 Uhr

Teileinkünfteverfahren bei nachträglich festgestellter verdeckter Gewinnausschüttung

Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH können gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG nach Antrag anstatt mit der Abgeltungssteuer auch mit dem persönlichen Einkommensteuersatz im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens besteuert werden. Der Antrag auf Teileinkünfteverfahren muss jedoch spätestens mit Einreichung der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Ein späterer Antrag kann nicht mehr berücksichtigt werden. Auch bei einer nachträglich im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung kann das Teileinkünfteverfahren keine Anwendung finden, sollte ein Antrag hierfür nicht im Rahmen der Einreichung der Einkommensteuererklärung gestellt worden sein. Nachträglich gestellt läuft auch hier der Antrag ins Leere, auch wenn die Kapitaleinkünfte nachträglich erst bekannt wurden. Für die Praxis könnte daher die Empfehlung lauten, vorsorglich einen Antrag auf Teileinkünfteverfahren im Rahmen der einzureichenden Einkommensteuererklärung zu stellen. Dies sollte jedoch wohl überlegt sein. Zu beachten ist außerdem, dass eine berichtigte Einkommensteuererklärung keine ''Einkommensteuererklärung'' ist und deshalb ein Antrag hier auch nicht mehr nachgeschoben werden kann.

Die Quelle
BFH-Urteil v. 14.05.2019, Az. VIII R 20/16



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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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