Britta Trostel | 20.2.2021, 09:10 Uhr

Minderung der Bruttolistenpreismethode durch Garagennutzungskosten

Der geldwerte Vorteil, den ein Arbeitnehmer für die private Mitbenutzung eines Pkw zu versteuern hat, kann durch die Bruttolistenpreismethode (1%-Regelung) ermittelt werden. Soweit der Nutzer des Fahrzeugs privat Kosten für den Pkw trägt, mindert dies grundsätzlich den geldwerten Vorteil.

Das FG Niedersachsen hat nun entschieden, dass, wenn ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen, ohne dazu arbeitsrechtlich verpflichtet zu sein, in seiner Garage abstellt, gilt dies nicht als privat übernommene Kosten und die Abschreibung auf die Garage mindert nicht den geldwerten Vorteil, welchen der Arbeitsnehmer zu versteuern hat. Als Begründung bringt das Finanzgericht vor, dass nur solche Aufwendungen den geldwerten Vorteil kürzen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, z.B. durch eine arbeitsvertragliche Klausel oder den Umstand, dass die übernommenen Kosten für die Inbetriebnahme des Pkw unabdingbar sind. Das Abstellen eines Pkw in einer Garage ist nicht zwingend notwendig, so lange der Arbeitgeber dies in einer vertraglich festgehaltenen Regelung nicht fordert.

Die Quelle
Urteil FG Niedersachen vom 09.10.2020, 14 K 21/19, EFG 2021, 191, nrkr.; Revision: BFH Az. VIII R 29/20


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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