Britta Trostel | 2.7.2023, 10:31 Uhr
Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz
Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz, welches zum 01. Juli 2023 in Kraft tritt, enthält eine Reihe von Regelungen zur Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung und sieht folgendes vor:Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird um 0,35 % von 3,05 % auf 3,4 % und der Zuschlag für Kinderlose auf 0,6 % (bisher: 0,35 %) erhöht.
Zum 1. Juli 2023 wird die Einführung einer Kinderzahl abhängigen Beitragssatzstaffel umgesetzt. Hierfür gilt ab dem 1. Juli 2023 Folgendes:
Eltern zahlen bis auf Weiteres generell 0,6 % weniger als Kinderlose.
Der Arbeitgeberanteil beträgt stets 1,7 %.
Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt ein Beitragssatz von 3,4%, wovon der Arbeitnehmer dann 1,7 % trägt.
Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 % je Kind und dieses jeweils bis zum fünften Kind weiter je Kind um 0,25 % abgesenkt, d. h. Eltern mit fünf Kinder zahlen einen Beitragssatz von 2,4%, wovon sie als Arbeitnehmer 0,7 % zahlen. Der Beitragsabschlag gilt auch, wenn Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres versterben.
Der Nachweis der Kinder können nach dem Willen des Gesetzgebers – wenn diese dem Arbeitgeber noch nicht bekannt sind – durch eine Eigenerklärung des Arbeitnehmers bis Juni 2025 erfolgen (siehe dazu § 55 Abs. 3d SGB XI). Anders als von einigen Krankenkassen kommuniziert, braucht es in dieser Zeit keinen strengen Nachweis über Geburtsurkunden. Auch wenn diese Erklärung nicht überprüft werden muss (siehe Seite 91) sollte eine solche Erklärung jedoch dokumentiert werden.
Bis zum 31. März 2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Die Bundesregierung berichtet bis zum 31. Dezember 2023 über den Stand der Entwicklung des digitalen Verfahrens. Wie dieses aussehen wird, wird noch geklärt.
Der Zeitraum für die Rückerstattung überzahlter Beiträge wird bis zum 30. Juni 2025 verlängert; die Rückerstattung ist für den gesamten Zeitraum zu verzinsen. Werden von den Beschäftigten Zinsen geltend gemacht, müssen sie die Erstattung bei der Einzugsstelle beantragen, die dann auch die Berechnung einer eventuellen Verzinsung und ggf. deren Auszahlung vornimmt.
Die Quelle
Der Gesetzgeber