Britta Trostel | 31.7.2022, 15:01 Uhr

Mehrstöckige Freiberufler-Personengesellschaften

Der BFH hat entschieden, dass eine Unterpersonengesellschaft nur dann freiberufliche und keine gewerblichen Einkünfte erzielt, wenn neben den direkt an ihr beteiligten natürlichen Personen auch alle mittelbar über die Oberpersonengesellschaft beteiligten natürlichen Personen über die Berufsqualifikation, welche die freiberufliche Tätigkeit ausmacht, verfügen und in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Sollte dem nicht der Fall sein, so verliert die Unterpersonengesellschaft ihren Status der freiberuflichen Tätigkeit mit der Konsequenz, dass ihre Gewinne der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.

Die Quelle
BFH-Urteil vom 04.08.2020, Az. VIII R 24/17


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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