Britta Trostel | 1.8.2022, 12:38 Uhr

Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe

Nach Corona-Soforthilfe und der Überbrückungshilfe I ergänzt die Bundesregierung ihre Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen im Kampf gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie. Die Überbrückungshilfe I konnte für die Monate Juni bis August 2020 beantragt werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt waren. Die Frist für die Bantragung von Teil 1 wurde übrigens verlängert und endet nun erst am 09. Oktober 2020.

Da die Bundesregierung registriert hat, dass die Überbrückungshilfe an vielen Unternehmen vorbei gegangen ist, da leider viele die Zugangsvoraussetzungen - nämlich ein gewisser Umsatzrückgang für die Monate April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahr - nicht erfüllten, hat sie für Teil 2 der Überbrückungshilfe nun nachgebessert. Für die Überbrückungshilfe II, welche Zuschusse zu den Fixkosten der Monate September bis Dezember 2020 gewähren wird, kommen demnach alle Unternehmen in Betracht, die entweder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten in der Periode April bis August 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 50% im Vergleich zu den Vorjahesmonaten oder einen Umsatzrückgang von mindestens 30% im Durchschnitt für die Monate April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zu verzeichnen haben. Diese Unternehmen können einen Antrag auf Überbrückungshilfe II über einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer stellen. Nicht nur die Zugangsvoraussetzungen wurden verbessert, auch die Fördersätze der laufenden Kosten wurden erhöht. Erstattet werden sollen:

1.
90% der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70%
(in Phase 1 betrug die Erstattung nur 80% Erstattung)

2.
60% der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von 50% bis 70%
(in Phase 1 betrug die Erstattung nur 50%)

3.
40% der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30%
(in Phase 1 betrug die Erstattung nur 30%)

Des weiteren wurde die Personalkostenpauschale von bisher 10% auf 20% der förderfähigen Kosten erhöht.

Bei der Schlussabrechnung sollen außerdem Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückerstattungen. Die Überbrückungshilfe I sah eine Nachzahlung nicht vor. Hatte man im Schätzweg die förderfähigen Kosten zu gering angesetzt, so konnte im Nachgang kein weiterer Zuschussnachtrag gestellt werden.

Die bisherige Deckelung der Zuschüsse auf 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen, je nach Anzahl der Mitarbeiter, entfällt ersatzlos.

Wir werden unsere Mandanten, welche die Voraussetzngen erfüllen, über die Möglichkeit einer Antragstellung informieren.


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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