Britta Trostel | 13.3.2021, 07:42 Uhr

Gewerbesteuerfreibetrag bei unterjähriger Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft

Einzelunternehmen und Personengesellschaften steht ein jährlicher Gewerbesteuer-Freibetrag in Höhe von EUR 24.500,00 zu. Für Kapitalgesellschaften ist ein solcher Freibetrag nicht vorgersehen.

Der BFH hat nun folgendes entschieden:
Begründet eine GmbH, welche die Voraussetzungen für den Gewerbesteuer-Freibetrag nicht erfüllt, unterjährig eine atypisch stille Gesellschaft durch Aufnahme einer natürlichen Person als atypisch stillen Gesellschafter, so muss der Gewinn der Gesellschaft für gewerbesteuerliche Zwecke aufgeteilt werden in einen Gewinn vor Aufnahme des atypisch stillen Gesellschafters und in einen Gewinn ab Begründung der atypisch stillen Gesellschaft. Der Freibetrag ist nur auf den Gewinn der atypisch stillen Gesellschaftszeit anzurechnen, selbstverständlich aber in Höhe des vollen Jahresbetrages, auch wenn die ''Atypisch still'' erst unterjährig begründet wurde.

Die Quelle
BFH-Urteil vom 15.07.2020, Az III R 68/18, veröffentlicht am 04.03.2021


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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