Britta Trostel | 1.8.2022, 11:34 Uhr
Fast ausschließlich betriebliche Nutzung und der Investitionsabzugsbetrag
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass es rechtens ist, den in Vorjahren gebildeten Investitionsabzugsbetrag sowie die Sonderabschreibung rückgängig zu machen, wenn für einen Gegenstand die überwiegend betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden kann.Der Sachverhalt
Im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen befand sich ein Wohnmobil. Für dieses wurde ein elektronisches Fahrtenbuch gefährt und hierin eine betriebliche Nutzung von mehr als 90% ausgewiesen. Für die geplante Anschaffung des Wohnmobils wurde in den Jahren zuvor ein Investitionsabzugsbetrag angesetzt. Nach Anschaffung des Wohnmobils erfolgte der Abzug einer Sonderabschreibung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass das Fahrtenbuch Mängel aufweist und verwarf dieses. Die private Mitbenutzung des Wohnmobils wurde deshalb mit Hilfe der 1%-Regelung ermittelt. Mangels Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches konnte der Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung (mind. 90%) nicht erbracht werden, so dass die Rückgängigmachung des Jahre vorher geltend gemachten Investitionsabzugsbetrages sowie der Sonderabschreibung die rechtmäßige Konsequenz waren. Für Fahrzeuge kann der Nachweis der betrieblichen Nutzung nämlich ausschließlich mit Hilfe eines Fahrtenbuches erbracht werden. Ein anderweitiger Nachweis ist diesbezüglich nicht möglich.
Die Quelle
FG Münster, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 K 46/17 E,G