Britta Trostel | 1.8.2022, 11:13 Uhr
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts
Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abgezogen werden dürfen.Hintergrund
Wenn eine Person von dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltsleistungen erhält, so darf der Unterhaltszahlende diese in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben in Abzug bringen, während der Empfänger der Unterhaltsleistungen diese wiederum als sonstige Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung versteuern muss. Der Unterhaltszahler erstattet dem Unterhaltsempfänger die Steuermehrbelastung aus den steuerpflichtigen Unterhaltseinkünften. Letztgenannter hat einen größeren Steuervorteil aus dem Abzug als Sonderausgabe als der Betrag, den er dem Unterhaltsempfänger als Steuerausgleich erstattet. Das ist der Hintergrund der Konstellation des sogenannten Realsplittings.
Das Finanzgericht hat nun entschieden, dass Prozesskosten des Unterhaltsempfängers als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner sonstigen Einkünfte abzugsfähig sind, da die Prozesskosten deshalb aufgewendet wurden, um steuerpflichtige Einkünfte zu erhalten. Damit ist der Einkünftezusammenhang hergestellt und der Werbungskostenabzug begründet.
Die Quelle
FG Münster, Urteil vom 03.12.2019, Az. 1 K 494/18 E