Britta Trostel | 1.8.2022, 10:47 Uhr

Fitnesscenterbeitrag als außergewöhnliche Belastung

Beiträge zu einem Fitness- oder Gesundheitscenter sind nur dann als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung abziehbar, wenn eine ärztliche Verordnung hierfür vorliegt. Eine pauschale ärztliche Bescheinigung, in welcher Bewegung, Massagen oder Bewegungsbäder empfohlen werden, genügt nicht für den Abzug als außergewöhnliche Belastung. Die ärztliche Verordnung muss ein Rezept darstellen, welches konkrete und individuelle Therapiemaßnahmen mit Festlegung einer konkreten und individuellen Leistung etwa nach Art, Inhalt, Anzahl und Dauer der Handlung verordnet. Bescheinigungen folgender Art genügen nicht:

''O. g. Patientin benötigt die Sporttherapie aus orthopädischer Sicht zum Erhalt ihrer Beweglichkeit. Es handelt sich nicht um ein Präventionstraining!!!'' oder

Diagnosen: Rückfußnagelarthrodese re (22.12.16); Rearthrodese, transtalare Arthrodese bei posttraumatischer Arthrodese re USG; McMinn li. Hälfte
Aufgrund der zahlreichen Beschwerdebilder und der chronischen Erkrankung des Bewegungsapparates sind die Behandlungen in Form von Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung dauerhaft notwendig, um immer wiederkehrende Fehlhaltungen und Funktionsstörungen mit daraus resultierenden Schmerzen im Bewegungsablauf zu minimieren oder zu beseitigen.
Es handelt sich in diesem Fall um eine dauerhafte Heilbehandlung!

Die Quelle
FG Köln, Urteil v. 30.1.2019 - 7 K 2297/17


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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