Britta Trostel | 31.7.2022, 14:57 Uhr

Mahlzeitengestellung an Flugpersonal

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die unentgeltliche Mahlzeitengestellung an Flugpersonal bei Flügen von über sechs Stunden kein steuerpflichtiger Arbeitslohn darstellt. Die Begründung lautet wie folgt:

Bei der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung stehen eigenbetriebliche Interessen im Vordergrund. Es handelt sich nicht um eine Ent- oder Belohnung des Personals.

Die unentgeltiche Mahlzeitengestellung ist notwendig, da das Personal weder Herd noch Kühlschrank zur Verfügung steht, um sich selbst verpflegen zu können. Zumal stellt die Bordverpflegung ein adäquates Mittel dar, die Arbeits- und Betriebsabläufe an Bord nicht zu unterbrechen, sondern vielmehr weiterlaufen zu lassen. Sie dient daher vornehmlich der Gewährleistung eines reibungslosen und effizienten Ablaufs während der Flug- und Turn-Around-Zeiten.

Des weiteren sind Fluggesellschaften aufgrund europarechtlicher Vorgaben gesetzlich dazu verpflichtet, ab einer Flugdienstzeit von über sechs Stunden der Besatzung die Möglichkeit zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken einzuräumen.

All diese Argumente führen zu der Erkenntnis, dass kein Arbeitslohn vorliegen kann.

Die Quelle
FG Düsseldorf vom 13.08.2020, Az. 14 K 2158/16 L


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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