Britta Trostel | 22.1.2023, 11:35 Uhr

Zeitweise Vermietung, privates Veräußerungsgeschäft

Räumlichkeiten, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, unterliegen bei Verkauf der Immobilie der Privilegierung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Akternative 1 EStG, wonach ein Gewinn, der bei einer Veräußerung entstehen würde, nicht steuerpflichtig wäre. Werden nun in diesen Räumlichkeiten Bereich (einzelne Zimmer) zeitweise fremdvermietet, so werden diese nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt und verlieren damit die vorstehend genannte Privilegierung. Bei einem Verkauf der Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb wäre der auf diese zwitweise fremdvermieteten Bereiche entfallende anteilige Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

Das Urteil
BFH vom 19.07.2022, Az. IX R 20/21


Diese Website verwendet keine Cookies für Marketing-, Tracking- oder Analysezwecke! Es werden ausschließlich technisch notwendige Cookies verwendet. Es wird gespeichert, ob Sie den Cookies zustimmen, dieser Cookie wird beim Schließen des Browserfensters gelöscht. Zwei weitere Cookies speichern die Auswahl des Filters bzw. das Absprungkapitel um wieder zurückkehren zu können. Diese beiden Cookies laufen spätestens nach 24h ab. Indem Sie die Website und ihre Angebote nutzen und weiter navigieren, akzeptieren Sie diese Cookies. Sie können das Setzen von Cookies grundsätzlich in Ihren Browsereinstellungen untersagen, allerdings kann dadurch die Funktion der Website stark eingeschränkt sein.

Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

Akzeptieren >