Britta Trostel | 22.1.2023, 11:35 Uhr
Zeitweise Vermietung, privates Veräußerungsgeschäft
Räumlichkeiten, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, unterliegen bei Verkauf der Immobilie der Privilegierung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Akternative 1 EStG, wonach ein Gewinn, der bei einer Veräußerung entstehen würde, nicht steuerpflichtig wäre. Werden nun in diesen Räumlichkeiten Bereich (einzelne Zimmer) zeitweise fremdvermietet, so werden diese nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt und verlieren damit die vorstehend genannte Privilegierung. Bei einem Verkauf der Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb wäre der auf diese zwitweise fremdvermieteten Bereiche entfallende anteilige Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.Das Urteil
BFH vom 19.07.2022, Az. IX R 20/21