Britta Trostel | 8.10.2022, 05:36 Uhr

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Das Bundeskabinett hat die vom Koalitionsausschuss vereinbarte Inflationsausgleichsprämie auf den Weg gebracht, der der Bundestag am 30.9.2022 zugestimmt hat. Folgende Eckpunkte sind bisher bekannt:

1.
Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des 3. Entlastungspaketes vom 3.9.2022.

2.
Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024.

3.
Im Begünstigungszeitraum ist die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Es soll sich hierbei um einen Freibetrag handeln.

4.
Die Inflationsausgleichsprämie kann auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.

5.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und darf keinesfalls ohnehin geschuldeten Lohn (laufendes Gehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Überstundenvergütung) ersetzen. Es muss sich daher um eine echte Gehaltserhöhung handeln.

6.
Die Inflationsausgleichsprämie kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgen.

7.
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. So soll es bereits genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

8.
Die Inflationsausgleichsprämie sollte schriftlich vereinbart werden.

Die Quelle
Manteländerungsgesetz der Bundesregierung


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