Britta Trostel | 1.8.2022, 09:19 Uhr

Sachspenden

Das BMF hat zum Thema Sachspenden Stellung genommen. Eine Sachspende aus Unternehmensvermögen heraus stellt eine unentgeltliche Zuwending dar, die der Umsatzbesteuerung unterliegt, soweit der gespendete Gegenstand zum zumindest teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat (bei Anschaffung und/ oder bei laufenden Unterhaltskosten). In der Praxis geht man für gewöhnlich bei der Ermittlung der Umsazsteuer-Bemessungsgrundlage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus.

Das BMF hat nun wie folgt dazu Stellung genommen:

1.
Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände.

2.
Keine Sachspende in diesem Sinne ist der Verkauf eines Gegenstandes weit unter dem ursprünglichen Einkaufspreis. Abgesehen von Fällen der Mindest-Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG - z. B. bei Verkauf an nahestehende Personen) ist hierfür kein fiktiver Einkaufspreis zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das tatsächliche Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG.

Damit gibt das BMF die Möglichkeit, dass die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung von Sachspenden auch EUR 0,00 betragen kann. Hiervon ist bei Lebensmitteln auszugehen, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie beispielsweise Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel, Tierfutter oder Bauchemieprodukte wie Silikon oder Beschichtungen sowie Blumen und andere verderbliche Waren. Lebensmittelhändler können damit ihre demnächst verderbliche Ware ohne Abführung einer Umsatzsteuer an den Fiskus an Hilfsorgansisationen abgeben.

Außerdem berücksichtigt das BMF die Sondersituation Corona und ermöglicht es Einzelhändlern, die von der Corona-Lockdown-Maßnahmen betroffen sind, ihre unverkäufliche Ware an Hilfsorganisationen unentgeltich und zum Umsatzsteuer-Null-Tarif weiter zu geben.

Eine sehr gelungen Entscheidung, auch wenn wir schon länger darauf warten. Besser spät eine solche Entscheidung, als nie.

Die Quelle
BMF-Schreiben v. 18.03.2021 III C 2 - S 7109/19/10002 :001, DOK 2021/0251308


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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