Britta Trostel | 1.8.2022, 11:31 Uhr

CoronaSteuerhilfegesetz

Die Bundesregierung hat am 06. Mai 200 einen Gesetzesentwurf zu steuerlichen Hilfsmaßnahmen in der Coronakrise auf den Weg gebracht. Folgende Hilfsmaßnahmen sind vorgesehen:

UMSATZSTEUER
Der Umsatzsteuersatz für Restaurantleistungen (nur Essen, nicht Getränke) sinkt ab 01.07.2020 von derzeit 19% auf 7%. Dies soll für ein Jahr bis 30.06.2021 gelten.

ZUSCHUSS ZUM KURZARBEITERGELD
Zahlt der Arbeitgeber seinen Angestellten einen Zuschuss auf das von ihnen erhaltene Kurzarbeitergeld, so ist dieser Zuschuss steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht mehr beträgt als 80% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt. Diese Regelung gilt für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020.

ÜBERGANGSREGELUNG FÜR JURISTISCHE PERSONEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
Die bisherige Übergangsregelung zur Einführung des Unternehmerstatus (§ 2b UStG) der öffentlichen Hand (§ 27 Abs. 22 UStG) wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert.

UMWANDLUNGSSTEUERGESETZ
Im Umwandlungssteuerrecht wird die Rückwirkungsfrist von derzeit 8 Monaten um oder auf 12 Monate verlängert.

Quelle: BMF online


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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