Britta Trostel | 1.8.2022, 09:15 Uhr

Keine Veranlagung für kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke auf Antrag

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur steuerlichen Behandlung kleinerer Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke ein Schreiben erlassen. Dieses sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag die steuerliche Erfassung und Veranlagung solcher Anlagen unterbleiben kann. Die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, sehen wie folgt aus:

- Leistung der Photovoltaikanlage bis zu 10kW bzw. des Blockheizkraftwerkes bis 2,5 kW
- Die Anlage muss sich auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus befinden
- Inbetriebnahme der Anlage nach dem 31.12.2003

Ein Haus wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sich darin ein häusliches Arbeitszimmer befindet, welches für andere Einkunftsarten verwendet wird. Auch eine gelegentliche Vermietung von Räumlichkeiten an Dritte ist unschädlich, wenn die Einnahmen hieraus nicht mehr als 520 Euro pro Jahr betragen.

Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, kann bei der Finanzverwaltung die Nichtveranlagung beantragt werden. Ein entsprechendes Antragsformular ist bereits vorbereitet und steht zum Download bereit.

Die Quelle
BMF-Schreiben vom 02.06.2021, Az. IV C 6-S 2240/19/10006


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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