Britta Trostel | 1.8.2022, 11:15 Uhr

Kleinunternehmergrenze bei Differenzbesteuerung

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 UStG lag bis 31.12.2019 bei EUR 17.500,00 p.a. und seit 01.01.2020 bei EUR 22.000,00 p.a.

Unterliegt ein Unternehmer unter anderem der Differenzbesteuerung, weil er beim Verkauf von Gebrauchtgegenständen die Voraussetzungen des § 25a UStG erfüllt, dann muss er für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze darauf achten, dass sein Gesamtumsatz den Betrag von EUR 22.000,00 (bzw. bis 2019 EUR 17.500,00) pro Jahr nicht übersteigt. Bei differenzbesteuerten Umsätzen wird dabei nicht auf die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage, in dem Fall die Marge (Unterschied zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis), abgestellt, sondern auf den Verkaufspreis. Das hat der BFH in seinem Urteil vom 23.10.2019 entschieden.

Die Quelle
BFH-Urteil vom 23.10.2019, Az. X R 17/19 (XI R 7/16), veröffentlicht am 06.02.2020


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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