Britta Trostel | 21.9.2022, 06:44 Uhr

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022

Der Gesetzgeber ist aktiv geworden und hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes auf den weiteren Weg gebracht, welcher folgenden Inhalt hat:

Entfristung der Homeoffice-Pauschale: Die sogenannte Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5,00 EUR pro Tag wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600,00 EUR auf 1.000,00 EUR pro Jahr angehoben.

Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 %: Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30.06.2023 fertig gestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.

Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023: Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird bereits auf das Jahr 2023 vorgezogen; ursprünglich war der vollständige Sonderausgabenabzug erst für spätere Jahre vorgesehen.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages: Ab dem VZ 2023 wird der Sparer-Pauschbetrag von 801,00 EUR auf 1.000,00 EUR für Alleinstehende bzw. von 1.602,00 EUR auf 2.000,00 EUR für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden automatisch um rund 25 % erhöht.

Anhebung des ''Ausbildungsfreibetrages'': Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung wird ab dem VZ 2023 von 924,00 EUR auf 1.200,00 EUR je Kalenderjahr angehoben.

Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags: Der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an berechtigte Rentnerinnen und Rentner ausgezahlte Grundrentenzuschlag soll steuerfrei gestellt werden.

Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen: Mit Wirkung zum 1.1.2023 sollen bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut werden. In diesem Zusammenhang soll eine Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 KW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 KW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt werden. Zugleich soll für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Maßnahme wird die Bereitschaft zur Installation von Anlagen noch verstärken in der Hoffnung, dass dann genügend Material und Fachkräfte vorhanden sein werden.

Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen: Der Umsatzsteuersatz auf Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz vom 1.10.2022 – 31.3.2024 wird auf 7 % gesenkt.


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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