Britta Trostel | 3.8.2025, 10:39 Uhr

Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Mann-Personen-Haushalt

Hintergrund
Unterhält ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt, um die Fahrt zum Arbeitgeber zu verkürzen, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diese Kosten des doppelten Haushaltes als Werbungskosten im Rahmen der Angestellteneinkünfte in Abzug zu bringen. Das Finanzamt stellt den Abzug der Kosten jedoch seit Jahren in Frage, wenn der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einen Ein-Personen-Haushalt führt. Man stellte jahrelang dann den Umstand des Lebensmittelpunktes in Frage. Wenn sich die Wohnung des Steuerpflichtige darüber hinaus auch noch im Haus der Eltern befand, für die keine Miete gezahlt wurde, erkannte das Amt in der Regel den Umstand der doppelten Haushaltsführung nicht an mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige mangels Kostenbeteiligung keinen doppelten Mehraufwand hätte.

Der BFH hat nun mit Urteil vom 29.04.2025 Klarheit in die Sache gebracht. Kurz zusammen gefasst entschied man, dass sich in einem En-Personen-Haushalt nicht die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung stelle. In einem En-Personen-Haushalt trägt der Steuerpflichtige immer sämtliche Kosten. Somit sind die Kosten der doppelten Haushaltsführung immer zum Abzug zuzulassen.

Die Quelle
BFH, Urteil vom 29.04.2025, Az. IV R 12/23


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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