Britta Trostel | 1.8.2022, 09:20 Uhr
Schuldzinsenabzug gem. § 4 Abs. 4a EStG
Schuldzinsen sind nur insoweit zum Abzug als Betriebsausgabe zugelassen, als sie betrieblich veranlasst sind. Sobald Überentnahmen entstehen, wird der Schuldzinsenabzug gem. § 4 Abs. 4a EStG entsprechend gekürzt. Die Überentnahme ermittelt sich ganz grob gesprochen aus dem Unterschied zwischen der Summe aus Gewinn und Einlagen abzüglich getätigter Entnahmen.Mit Urteil vom 03.12.2019 hatte der BFH entschieden, dass unter dem Begriff ''Gewinn'' das Ergebnis gem. Gewinn- und Verlustrechnung in der Bilanz bzw. das Ergebnis gem. Einnahme-Überschussrechnung zu verstehen ist. Außerbilanzielle, steuerlich notwendige Korrekturen beeinflussen den Gewinnbegriff für Zwecke der Schuldzinsenabzugsermittlung nicht. Das BMF hat nun mit Datum vom 18.01.2021 ein Schreiben veröffentlicht, in welchem das Urteilsergebnis des BFH noch einmal bestätigt wird. Nicht abzugsgfähige Beriebsausgaben, Hinzurechnungen oder Kürzungen für Investitionsabzugsbeträge, Verteilung eines Übergangsgewinnes über mehrere Jahre bei Wechsel der Gewinnermittlungsart - sprich eben alle außerbilanziellen Korrekturen - nehmen keinen Einfluss auf den Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG.
Die Quelle
BFH-Urteil vom 03.12.2019, Az. X R 6/18
BMF-Schreiben vom 18.01.2021, IV C 6 - S 2144/19/10003