Britta Trostel | 1.8.2022, 11:09 Uhr

Neuerungen zum 01.01.2020

Auf folgende steuerliche (Neu-)Regelungen wollen wir zum Jahresende 2019 hinweisen:

Förderung des Wohnungsneubaus
Der Gesetzgeber sieht eine zusätzliche Abschreibung gem. § 7b EStG für Gebäude vor, deren Bauantrag nach dem 31.12.2018 und bis 31.12.2021 gestellt wurde und welche vermietet werden sollen. Die Sonderabschreibung beträgt 5% und greift, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 3.000 Euro je qm betragen.

Kleinunternehmerregelung
Bisher galt, dass, wenn der jährliche Umsatz nicht mehr als EUR 17.500,00 im Jahr beträgt, der Unternehmer zur Kleinunternehmerschaft optieren konnte. Der Gesetzgeber erhöht die Grenze nun ab 01.01.2020 auf EUR 22.000,00 p.a..

Elektromobilität
Für E-Fahrzeuge oder Hybridfahrzeuge, die einem Arbeitnehmer zur Nutzung seitens seines Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden, sieht der Gesetzgeber eine steuerliche Vergünstigung in der Form vor, dass bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus privater Mitbenutzung nur die Hälfte anstatt des vollen Bruttolistenpreises herangezogen wird. Voraussetzung ist folgende:
- Bei einer Anschaffung bis 31.12.2014 muss der Pkw mit dem Elektroantrieb mindestens 60 km weit kommen, ohne aufgeladen werden zu müssen
- Bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2014 und bis zum 31.12.2030 (so lange ist die Förderung zunächst begrenzt) muss der Pkw mindestens 80 km weit kommen, ohne aufgeladen werden zu müssen
Darüber hinaus soll bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und bis zum 31.12.2030 ein Ansatz des Bruttolistenpreises nur in Höhe von 25% erfolgen, wenn das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als EUR 40.000,00 beträgt.
Das Gleiche gilt auch für Unternehmer, die Ihr E- oder Hybridfahrzeug, welches sich im Betriebsvermögen befindet, für private Zwecke nutzen.

Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge
Im Jahr der Anschaffung besteht die Möglichkeit einer Sonder-Abschreibung gem. § 7c EStG (neben der regulären Abschreibung) in Höhe von 50% der Anschaffungskosten für Elektronutzfahrzeuge (Gewicht mind. 7,5 t) sowie elektrisch betriebene Lastenfahrräder. Die Anschaffung muss nach dem 31.12.2019 und bis zum 31.12.2030 vorgenommen werden.

Fahrräder
Egal ob es sich um die Nutzung eines E-Bike oder eines normalen Bike durch Arbeitnehmer oder den Unternehmer selbst handelt: der Gesetzgeber sieht vor, dass eine private Mitbenutzung unberücksichtigt bleibt. Es ist daher gem. § 3 Nr. 37 EStG weder ein geldwerter Vorteil für Arbeitnehmer, noch eine Gewinnerhöhung für Unternehmer zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat die steuerliche Förderung, die bis 31.12.2021 vorgesehen war, nun bis 31.12.2030 verlängert.

Gutscheine und Geldkarten
Gutscheine und Geldkarten im Wert bis netto EUR 44,00 pro Monat, welche der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, sollen ab 01.01.2020 nur dann steuerfrei sein, wenn die Gutscheine ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Wenn der Arbeitnehmer mit dem Gutschein/der Geldkarte auch Bargeld beziehen kann, entfällt eine Steuerfreiheit.
Außerdem müssen die Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum normalen Gehalt ausgegeben werden, damit sie steuerfrei bleiben. Es darf sich nicht um Gehaltsverzicht zugunsten eines Gutscheines handeln.

Verpflegungsmehraufwand
Wenn der Arbeitgeber oder der Unternehmer mehr als 8 Stunden am Stück unterwegs sind, fernab der Arbeitsstätte/der unternehmerischen Betriebsstätte, dann stehen ihm Verpflegungsmehraufwendungen zu. Der Gesetzgeber hat ab 01.01.2020 die Pauschalen erhöht:
- Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: 14 Euro anstatt bisher 12 Euro
- Bei ganztägiger Abwesenheit (24 Stunden): 28 Euro anstatt bisher 24 Euro.
- An einem An- und Abreisetag, wenn an diesem, einem anschließenden oder vorherigen Tag die Übernachtung außerhalb der Wohnung stattfindet: 14 Euro anstatt bisher 12 Euro

Zusätzliche Pauschale für Berufskraftfahrer
Ab dem 01.01.2020 fährt der Gesetzgeber eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 8 Euro für Berufskraftfahrer ein, wenn sie im Lkw übernachten. Diese Pauschale soll anstelle der tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können für Tage, an denen der Berufskraftfahrer ganztägig abwesend ist oder es sich um einen Ab- oder Anreisetag zur auswärtigen Tätigkeit handelt. Die Pauschale soll Kosten für die Nutzung von sanitären Einrichtungen auf Raststätten und Autohöfen abdecken. Anstelle der Pauschale von 8 Euro können auch die tatsächlich angefallenen Kosten berücksichtigt werden.
Die Pauschale kann auch von selbständigen Berufskraftfahrer geltend gemacht werden.

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
Energetische Sanierungsmaßnahmen an einem zu eigenen Wohnzecken genutzten Gebäude sollen gefördert werden, indem eine Steuerermßigung gem. § 35c EStG in Höhe von 7% der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme (höchstens EUR 14.000,00) und im folgenden Jahr (höchstens EUR 14.000,00) sowie im übernächsten Jahr (hier dann nur noch 6%, maximal EUR 12.000,00) gewährt wird. Die Steuerermäßigung sieht so aus, dass diese nicht das zu versteuernde Einkommen mindert, sondern direkt auf die festzusetzende Einkommensteuer angerechnet wird und damit bares Geld bedeutet. Begünstigte Maßnahmen sind z.B. folgende:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossflächen
- Erneuerung von Fenstern und Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage

Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit erhöht sich ab dem 01.01.2020 ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 Euro (anstatt bisher 0,30 Euro).
Für Arbeitnehmer, die keine Steuern zahlen, da Ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, soll eine Mobilitätsprämie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit gezahlt werden. Diese muss nach Ablauf eines Jahres (bis spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres) beim Finanzamt beantragt werden.

Umsatzsteuerermäßigung für Schienenverkehr
Ab dem 01.01.2020 soll die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr nur noch mit 7% Mehrwertsteuer belegt sein, egal, ob es sich um Nah- oder Fernverkehr handelt (bisher galt dies nur für den Nahverkehr). Dadurch werden die Bahnfahrpreise sinken, Dies soll ein Anreiz zum ökologischen Beitrag eines jeden sein.

Elektronische Kassen
Der Benutzer eines elektronischen Kassensystems muss ab 01.10.2020 ein manipulationssicheres Aufzeichnungssystem verwenden. Das Aufzeichnungssystem muss durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschätzt werden. Sprechen Sie Ihren Ansprechpartner an, welcher Ihnen das Kassensystem verkauft hat. Derzeit gibt es wohl solche Aufzeichnungssysteme noch nicht auf dem Markt, weshalb der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Nutzung von 01.01.2020 auf den 01.10.2020 verschoben hat.

Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Gesellschafter seiner Gesellschaft (GmbH oder GbR oder OHG oder KG oder GmbH & op. KG) entgeltlich eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Diese wesentliche Betriebsgrundlage kann ein Büro/ein Lager im Haus/in der Wohnung des Gesellschafters sein. Der Gesellschafter muss dabei nicht Inhaber des Hauses oder der Wohnung sein. Es genügt, wenn er Mieter ist.



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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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