Britta Trostel | 26.7.2020, 12:54 Uhr

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung bei Kassen

Der Grundsatz
Seit 01. Januar 2020 gibt es eine Verpflichtung, dass elektronische Kassensysteme mit einem sogenannten zertifizierten technischen Sicherheitssystem, abgekürzt TSE, ausgestattet sein müssen. Da nicht alle Kassenhersteller diese technische Aufrüstung so schnell realisieren und am Markt anbieten konnten, hat das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen, wonach eine Fristverlängerung zur Umsetzung bis zum 30. September 2020 gewährt wurde. Eine cloudbasierte Lösung ist beispielsweise noch gar nicht am Markt verfügbar. Zu erwähnen ist, dass für Registrierkassen, die aufgrund ihrer Bauart nachweisbar nicht umrüstbar sind und zwischen 25. November 2010 und Ende 2019 gekauft wurden, eine Übergangsfrist zur Umrüstung auf TSE bis zum 31. Dezember 2022 gilt.

Die coronabedingte Ausnahmeregelung
Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sowie die Notwendigkeit der Kassenumstellung auf die neuen Umsatzsteuersätze führen dazu, dass Unternehmen sowohl finanzielle als auch zeitliche Schwierigkeiten haben werden, diese Frist zu wahren. Die Länder Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Saarland, Sachsen und Hamburg führen daher eigene Härtefallregelungen ein, um die Frist in geeigneten Fällen zu verlängern. Die Schreiben der Länder sind jedoch nicht einheitlich. Die Grundaussage besteht aber darin, dass die Länder es bis zum 31. März 2021 nicht beanstanden, wenn die Kassensysteme nicht mit einer TSE ausgestattet sind, wenn die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben ist oder wenn der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen (z. B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist. Die Nachweise hierfür müssen der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beigefügt und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorgehalten werden.


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