Britta Trostel | 2.7.2023, 10:30 Uhr
Entnahme von Photovoltaikanlagen
Vor dem 1.1.2023 ist eine gemischt-genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden und der Betreiber hat unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch genommen. Der Betreiber musste in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen. Nach Einführung des Nullsteuersatzes in § 12 Abs. 3 UStG zum 1.1.2023 erklären viele Betreiber eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz, um dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen zu müssen. Dabei ist jedoch folgendes zu beachten:Die Entnahme der Anlage ist nur möglich, wenn der mit der Anlage prdouzierte Strom zu mindestens 90% für eigene Zwecke genutzt und insoweit nicht in das Netz eingespeist wird. Aus Vereinfachungsgründen ist davon immer dann auszugehen, wenn
- ein Stromspeicher existiert
- oder eine Wallbox, mit welcher das Auto aufgeladen werden kann, vorhanden ist
- oder eine Wärmepumpe im Einsatz ist.
Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10% des erzeugten Stroms weiter veräußert wird. Bei Erfüllung der Voraussetzung darf die Anlage also zum Null-Umsatzsteuersatz in das Privatvermögen übernommen werden und die Besteuerung einer privaten Nutzung wird damit für die Zukunft obsolet.
Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Voranmeldung in Kz. 87 bzw. in der Jahressteuererklärung in Kz. 158 oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Die Erklärung bedarf insoweit grundsätzlich keiner weiteren Erläuterung.
Der einst bei Anschaffung der Anlage in Anspruch genommene Vorsteuerabzug wird nicht anteilig berichtigt, sondern bleibt in voller Höhe vorhanden. Eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG wird demnach nicht vorgenommen.
Die Quelle
FinMin NRW online (JT) nach BMF-Schreiben vom 27.02.2023, III C 2 - S 7220/22/10002