Britta Trostel | 17.1.2021, 12:56 Uhr

Kostenübernahme für COVID-19-Tests

Das Bundesministerium der Finanzen hat festgelegt, dass Kosten, welche dem Arbeitgeber für die Überlassung von Corona-Schnelltests entstehen, zu keinem geldwerten Vorteil führen und daher nicht vom Arbeitnehmer zu versteuern sind. Man geht hier der Einfachheit halber nämlich von einem überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus, was das Vorliegen eines geldwerten Vorteils ausschließt.

Die Quelle
BMF vom 28.12.2020: FAQ ''Corona'' (Steuern)


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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