Britta Trostel | 6.5.2023, 10:17 Uhr

Kosten der doppelten Haushaltsführung

Sollten einem Arbeitnehmer Kosten einer doppelten Haushaltsführung entstehen, so besteht die Möglichkeit des Werbungskostenabzuges gem. § 9 EStG. Voraussetzung dafür ist, dass er am Heimatort einen Haupthausstand unterhält und sich finanziell daran beteiligt. Das Gesetz sieht keine betragliche Grenze für die finanzielle Beteiligung am Haupthausstand vor, ebenso wenig wie die Notwendigkeit einer laufenden Beteiligung.

Der BFH hat dies nun mit Urteil vom 12.01.2023 bestätigt. Die Finanzverwaltung lehte den beantragten Werbungskostenabzug für doppelte Hausshaltsführung eines Steuerpflichtigen ab. Dieser lebte mit seinem Bruder in einer Wohnung im Haus der Eltern. Die Eltern verlangten keine Mietzahlungen. Der Steuerpflichtige leistete jedoch am Ende des Jahres eine Einmalzahlung an die Eltern für Hausnebenkosten (100 Euro monatlich x 12). Außerdem beteiligte er sich finanziell an der Erneuerung von Fenstern und konnte zudem Lebensmitteleinkäufte am Ort des Haupthausstandes nachweisen. Der BFH entschied im Revisionsverfahren, dass es sich hierbei nicht um eine unzureichende (Behauptung des Finanazmtes) Beteiligung an den Haushaltskosten handelt. Außerdem wurde die Beurteilung der Finanverwaltung, es handele sich um einen Mehrgenerationenhaushalt und man daher von keinem eigenen Hausstand der Brüder ausgehen könne, abgelehnt. Die Brüder bewohnten die Wohnung im Obergeschoss, während die Eltern die Wohnung im Erdgeschoss nutzten. Die Tatsache, dass die Wohnung im OG nicht gegenüber der von den Eltern bewohnten Wohnung im EG baulich abgeschlossen ist, ist für das Vorliegen eines eigenen Hausstandes unerheblich. Dem Steuerpflichtigen wurde der Werbungskostenabzug gewährt.

Das Urteil
BFH vom 12.01.2023, Az, VI R 39/19


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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