Britta Trostel | 1.8.2022, 10:34 Uhr
7g EStG, Nachweis der betrieblichen Nutzung
Das UrteilDas Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Gegenstandes (mind. 90%), welche die für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages gem. § 7g EStG notwendige Voraussetzung darstellt, nicht nachträglich nachgewiesen werden kann.
Der Fall
Der Kläger hatte für die geplante Anschaffung eines Pkw einen Investitionsbetrag gem. § 7g EStG gebildet. Als er das Auto dann tatsächlich anschaffte, führte er hierfür kein Fahrtenbuch, sondern ermittelte die private Mitbenutzung des betrieblichen Pkw mittels der Bruttolistenpreismethode. Damit lag ein Nachweis für eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung nicht vor. Der Kläger reichte zum Nachweis der betrieblichen Nutzung Aufzeichnungen nach, welche seine Sekretärin mittels Terminkalender, Tank- und Inspektionsrechnungen konstruiert hatte und aus welchen sich eine betriebliche Nutzung von mehr als 90% ergab mit der weiteren Begründung, dass für Privatfahrten ein weiterer sich im Privatvermögen befindlicher Pkw zur Verfügung stand. Sowohl die Finanzverwaltung als auch das Finanzgericht lehnten diesen Nachweis ab, da er nachträglich erstellt worden sei, damit nicht haltbar sei und nicht den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches entspricht.
Das Urteil
FH Münster vom 10.07.2019, Az. 7 K 2862/17 E (Revision anhängig)