Britta Trostel | 1.8.2022, 12:32 Uhr

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Ukraine-Hilfe

Mit BMF-Schreiuben vom 17. März 2022 hat die Finanzverwaltung zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung im Ukraine-Krieg Stellung genommen. Im Einzelnen:

Spendennachweis
Es besteht die Möglichkeit eines vereinfachten Nachweises einer Zuwendung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten.

Arbeitslohnspende/Spende der Aufsichtsratsvergütung
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnbestandteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfällt und dies dokumentiert. Entsprechendes gilt für die Spende einer Aufsichtsratsvergütung.

Spendenaktionen steuerbegünstigter Körperschaften
Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine z. B. mildtätigen Zwecke fördern oder regional gebunden sind, zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sind unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft. Zudem kann in entsprechender Anwendung der Nummer 12 AEAO zu § 53 AO bei vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden. Zudem ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt. Das gleiche gilt auch für die Überlassung von Personal. Auch hier kann auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.

Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
Sofern auf Leistungen steuerbegünstigter Körperschaften besondere steuerliche Vorschriften Anwendung finden (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18, 23 bzw. 24 UStG oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet. Eine entgeltliche vorübergehende Unterbringung in einer zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtung ist ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Weiter führt die vorübergehende Nutzung von zu einem BgA gehörenden Betriebsvermögen zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des BgA.

Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sind nach Maßgaben des BMF-Schreibens v. 18.2.1998 (BStBl I 1998, 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen.

Umsatzsteuerliche Vergünstigungen
Stellen steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Bestätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zugeordnet werden. Dabei sind die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze steuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind. Im Übrigen wird bei der unentgeltlichen Bereitstellung bestimmter Gegenstände an bestimme Einrichtungen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen. Für diesen Fall sind entgegen Abschnitt 15.15 Abs. 1 UStAE die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege zu berücksichtigen. Ferner wird bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand nach § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer unentgeltlichen Nutzung zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet ist. Weiter wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG im Billigkeitswege abgesehen, wenn Privatunternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren, unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind.

Schenkungsteuer
Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG gewährt werden.
Die vorbezeichneten Maßnahmen gelten, soweit sie im Zeitraum vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

Hinweis
Abweichend zum Steuerrecht dürften Arbeitslohnspenden auch weiterhin der Sozialversicherung unterliegen, da das Sozialversicherungsrecht nach der geltenden Rechtslage für Arbeitslohnspenden ins Ausland keine Freistellung von der Beitragspflicht vorsieht, sondern es sich lediglich bei Spenden zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten nicht um Arbeitsentgelt handelt. Es wäre sehr zu begrüßen, würde das Sozialversicherungsrecht dem Steuerrecht folgen.

Die Quelle
BMF-Schreiben v. 17.03.2022, IV C 4 - S 2223/19/10003 :013


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