Britta Trostel | 1.4.2023, 17:20 Uhr

Inflationsausgleichsprämie für Überstundenausgleich

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgebern Ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Somit kommt diese in voller Höhe ohne Abzüge beim Arbeitnehmer an. Derzeit ist diese auf einen Betrag in Höhe von max. EUR 3.000,00 begrenzt. Sie kann in einem Betrag oder in monatlichen Tranchen gezahlt werden. Das Bundesministerium für Finanzen hat nun FAQs herausgegeben. Darin wird nun klargestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie auch zur Abgeltung von Überstunden verwendet werden kann. Der Gesetzgeber hatte dies anfangs noch ausgeschlossen. Eine ganz neue Erkenntnis daher, die sicherlich für einige interessant sein sollte, für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer.

Die Quelle
Homepage des Bundesministerium für Finanzen, FAQ zu Inflationsausgleichsprämie, Punkt 15


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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