Britta Trostel | 1.8.2022, 09:12 Uhr
Einkommensteuerbarkeit von Probandenhonoraren
Das Finanzgericht Rhein-Pfalz hat entschieden, dass ein Probandenhonorar als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuerpflicht unterliegt. Die Begründung hierfür lautet wie folgt: bei den sonstigen Einkünften kommt es auf eine Dauerhaftigkeit und die Häufigkeit der Erzielung von Einkünften nicht an. Es liegt eine Leistung vor - Teilnahme an der Studie - außerdem eine Gegenleistung, durch Geldzahlung für die Teilnahme an der Studie. Es besteht demnach ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Der Proband hat somit die Geldleistung als sonstige Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Zum Abzug bringen kann der Steuerpflichtige Fahrtkosten zum Einsatzort in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer je Tag, denn es handelt sich hierbei um eine erste Tätigkeitsstätte, so dass die Reisekostengrundsätze, wonach die tatsächlich gefahrenen Kilometer ansetzbar wären, keine Anwendung finden.Die Quelle
FG Rheinland-Pfalz vom 18.03.2021, 4 K 1017/20, EFG 2021, 1103, nrkr.