Britta Trostel | 3.8.2026, 08:20 Uhr
Zufluss nicht ausbezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer
Der Bundesfinanzhof hat in er Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern entschieden. (BFH vom 05.06.2024, VI R 20/22, BStBl. II 2026, 499). Die sog. Zuflussfiktion bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist nicht anzuwenden.Der Fall
Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer hatte Tantiemeansprüche gegenüber seiner Kapitalgesellschaft. Fraglich war nun, ob ihm diese bereits steuerlich zugeflossen waren, obwohl sie nicht ausgezahlt und in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen worden waren. Der Bundesfinanzhof bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach Tantiemeansprüche eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich bereits mit ihrer Fälligkeit zufließen, sofern keine anderweitige Fälligkeitsregelung vereinbart wurde. Sind Tantiemeforderungen jedoch in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen, tritt kein Zufluss ein, selbst wenn nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine entsprechende Passivierung hätte erfolgen müssen.
Das Urteil
BFH vom 05.06.2024, VI R 20/22, BStBl. II 2026, 499