Steuerberaterin Britta Trostel | 1.8.2022, 09:39 Uhr
Veräußerungsnebenkosten als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
Das UrteilDas FG Köln hat entschieden, dass Veräußerungsnebenkosten wie Notar- oder Rechtsanwaltskosten, welche beim Verkauf einer nicht zur Einkünfterzielung verwendeten Immobilie anfallen, als Werbungskosten bei der Vermietung angesetzt werden dürfen, wenn der Veräußerungserlös für den Erwerb einer Immobilie, welche vermietet wird, verwendet wird. Das FG hat entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung deshalb vorgenommen werden darf, da ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Veräußerungsnebenkosten und den späteren Vermietungseinkünften gegeben ist. Der Veräußerungserlös ist nämlich von Vornherein für die Finanzierung des Vermietungsobjektes bestimmt gewesen und auch als solches verwendet worden.
Die Quelle
FG Köln online, Urteil vom 21.03.2018 - 3 K 2364/15; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 22/18