Steuerberaterin Britta Trostel | 1.8.2022, 09:58 Uhr

Rechnungsanschrift und Vorsteuerabzug

Nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG müssen Unternehmer in Rechnungen den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers angeben. Fehlen diese Angaben, kann der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Der BFH hatte mit Urteil vom 22. Juli 2015 (Az. V R 23/14) u. a. entschieden, dass das Merkmal vollständige Anschrift in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nur erfüllt ist, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Mit Urteilen vom 13. Juni 2018 (Az. XI R 20/14) und vom 21. Juni 2018 (Az. V R 25/15, Az. V R 28/16) hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden müssen.

Im aktuellen BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung die Anregungen der BStBK aufgenommen und klargestellt, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 22. Juli 2015 (Az. V R 23/14, BStBl II S. 914) nicht mehr anwendbar sind. Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar ist. Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden. Verfügt der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger über ein Postfach, über eine Großkundenadresse oder über eine c/o-Adresse, genügt die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG an eine vollständige Anschrift.

Die Quelle
BMF-Schreiben vom 07.12.2018


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