Steuerberaterin Britta Trostel | 1.8.2022, 09:43 Uhr

Rangrücktritt bedeutet nicht zwingend Passivierungsverbot

Wenn ein Gesellschafter gegenüber seiner GmbH, welcher er ein Darlehen gewährt hat, einen Rangrücktritt erklärt, damit die bilanzielle Überschuldung abgewendet werden kann, so bedeutet dies nicht automatisch, dass das Darlehen dann immer nicht mehr zu passivieren ist.


Der Sachverhalt
Ein Gesellschafter erklärte zwecks Abwendung der Überschuldung GmbH, mit seiner Forderung hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger in der Weise zurückzutreten, dass die Forderung nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Klägerin übersteigenden freien Vermögen zu bedienen ist. Das Finanzamt war der Auffassung, es handele sich nicht um einen ernsthaften Rangrücktritt, da das Darlehen auch aus freiem Vermögen getilgt werden könne.

Das Urteil
Das FG Münster gab der Auffassung des Finanzamtes recht und bestätigte, dass das Darlehen weiterhin zu passivieren sei. Dass die Verbindlichkeit auch aus dem freien Vermögen bedient werden kann, führt dazu, dass eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung gegeben ist.

Die Quelle
FG Münster, Urteil v. 13.09.2018 - 10 K 504/15 K,G,F; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 32/18





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