Steuerberaterin Britta Trostel | 1.8.2022, 09:52 Uhr

Neuerungen zum 01.01.2019

Zum 01.01.2019 ergeben sich folgende Änderungen in der Gesetzgebung:

1. Kinder
Das Kindergeld wird um 10 Euro je Kind erhöht. Demnach seigt auch der Kinderfreibetrag ab 2019 um 192,00 Euro auf 7.620,00 Euro je Kind.

2. Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird, steigt im Jahr 2019 auf 9.168,00 Euro.

3. Jobtickets
Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Weg von Wohnung zur Arbeit oder zu Sammelbeförderungspunkten ist ab 2019 steuerfrei.

4.
Die private Nutzung von betrieblichen E- und Hybrid-Fahrzeugen wird begünstigt dergestalt, dass die Bruttolistenpreismethode (1%-Methode) nur noch zur Hälfte besteuert wird.

5. Fahhrad oder E-Bike
Die Überlassung von Rädern oder E-Bikes seitens des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer ist ab 2019 steuerfrei. Wenn das E-Bike als Kraftfahrzeug gilt, da es mehr als 25km/h fahren kann, dann gelten die unter 4. genannten Bestimmungen bei der Ermittlung der privaten Mitbenutzung.

6. Online-Händler
Online-Händler müssen ab 2019 dem Betreiber der Plattform, auf welcher sie ihre Ware feilbieten, eine Bescheinigung seitens des Finanzamtes vor legen, in welcher bestätigt wird, dass sie steuerlich als Unternehmer registriert sind.


Steuerberatung Aschaffenburg - Steuerberaterin Britta Trostel

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