Steuerberaterin Britta Trostel | 1.8.2022, 09:33 Uhr
Steuerliche Behandlung von Cryptowährungseinheiten
Die Bundesregierung hat zu der Frage Stellung genommen, wie die Herstellung von Cryptowährung (das sogenannte Mining) sowie die Verwendung der Cryptowährung steuerlich zu behandeln ist. Der parlamentarische Staatssekretär fährt hierzu wie folgt aus:Wird das Mining gelegentlich praktiziert, so handelt es sich um Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG.
Der Tausch der Cryptowährung in eine konventionelle Währung oder eine andere Währung innerhalb eines Jahres stellt einen privaten Veräußerungsvorgang i.S.d. § 23 EStG dar.
Wird die Crypotwährung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit hergestellt oder angeschafft, dann sind Gewinne hieraus den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen.
Der Umtausch von Cryptowährung in eine konventionelle Währung und umgekehrt stellt einen umsatzsteuerfreien Vorgang dar.
Die Hingabe der Cryptowährung als reines Zahlungsmittel ist nicht steuerbar.
Die umsatzsteuerliche Behandlung des Mining ist noch nicht abschließend geklärt.
Quelle
BT-Drucks. 19/370 v. 05.01.2018, Antwort auf die Frage 25 der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (il)