26.6.2026, 14:20 Uhr

Minijob, Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht

Irgendwann führte der Gesetzgeber ein, dass ein Minijobber grundsätzlich auch einen Eigenbeitrag zur Rentenversicherung zahlen müssen und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem pauschalen Rentenversicherungsbeitrag für Minijobber (15%) und dem jeweils geltenden gesetzlichen Beitragssatz (derzeit 18,6%). Wenn der Minijobber diesem Vorgang nicht aktiv via Formular und Unterschrift widersprach, wurde ihm von seinem Gehalt ein Beitrag für Rentenversicherung einbehalten. Widersprach der Minijobber, so zahlte er keinen eigenen Beitrag und er erhielt sein Gehalt weitern ''brutto wie netto'', sprich ohne Abzüge. Dieser Widerspruch sollte, so die damalige Regelung, für die gesamte Dauer des Minijobs gelten und konnte nicht zurückgenommen werden. Ab dem 01.07.2026 sieht der Gesetzgeber nun eine Rückkehrmöglichkeit vor. Sprich, der Minijobber, der sich einst gegen einen Eigenbeitrag zur Rentenversicherung ausgesprochen hatte, bekommt ab dem 01.07.2026 die Möglichkeit, zur Rentenversicherung zurückzukehren und eben diesen Eigenbeitrag zu zahlen. Nur dieser Eigenbeitrag erzeugt einen Rentenanspruch im Gegensatz zum Pauschalbeitrag, den der Arbeitgebers für Minijobber zahlen muss.

Die Quelle: Minijob-Zentrale, Newsletter 07/2026

Derzeit wird außerdem diskutiert, ob die Rentenversicherungsfreiheit für Minijobber nicht komplett aufgehoben werden soll. Während die Rentenkasse dringend Geld benötigt und hierin unter anderem eine Möglichkeit sieht, die leeren Kassen zu füllen, gibt es großen Widerstand aus den Reihen der Arbeitgeber, die befürchten, dass dann ihre Minijob-Arbeitnehmer nicht mehr gewillt sind zu arbeiten. Wie der Gesetzgeber diesbezüglich entscheiden wird, bleibt jedoch abzuwarten.



Diese Website verwendet keine Cookies für Marketing-, Tracking- oder Analysezwecke! Es werden ausschließlich technisch notwendige Cookies verwendet. Es wird gespeichert, ob Sie den Cookies zustimmen, dieser Cookie wird beim Schließen des Browserfensters gelöscht. Zwei weitere Cookies speichern die Auswahl des Filters bzw. das Absprungkapitel um wieder zurückkehren zu können. Diese beiden Cookies laufen spätestens nach 24h ab. Indem Sie die Website und ihre Angebote nutzen und weiter navigieren, akzeptieren Sie diese Cookies. Sie können das Setzen von Cookies grundsätzlich in Ihren Browsereinstellungen untersagen, allerdings kann dadurch die Funktion der Website stark eingeschränkt sein.

Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

Akzeptieren >