Steuerberaterin Britta Trostel | 1.8.2022, 10:06 Uhr

Kein privates Veräußerungsgeschäft bei kurzzeitiger Vermietung

Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes, welche in den letzten drei Jahren vor Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, ist von der Besteuerung des § 23 EStG ausgenommen. Voraussetzung ist, dass sich die Eigennutzung mindestens über einen Zeitraum von drei Jahren vor Veräußerung zieht. Es ist nicht erforderlich, dass die Eigennutzung in Jahr 1 und 3 vor Veräußerung ununterbrochen stattgefunden hat. Im Jahr 2 jedoch muss diese durchgängig bestanden haben.

Der Fall
Ein Steuerpflichtiger veräußerte im Jahr 2014 eine im Jahr 2006 erworbene Immobilie, die er von 2004 bis April 2014 zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte. Von Mai bis Dezember 2014 vermietete er die Immobilie an fremde Dritte und veräußerte diese letztendlich im Dezember 2014. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sei, da der Steuerpflichtige die Immobilie nicht durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe.

Das Urteil
Das FG Baden-Württemberg dagegen urteilte zugunsten des Steuerpflichtigen mit der Begründung, es genügt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Diese muss - mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres - nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben.

Die Quelle
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2018, Az. 13 K 289/17


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