Britta Trostel | 1.8.2022, 10:11 Uhr
Geschäftsführer einer KapGesellschaft als ständiger Vertreter
Der BFH hat entschieden, dass ein Geschäftsführer ständiger Vertreter einer Kapitalgesellschaft sein kann mit der Konsequenz, dass eine Kapitalgesellschaft im Inland beschränkt steuerpflichtig wird, obwohl sie keine Betriebsstätte im Inland unterhält.Der Fall
Der Geschäftsführer einer luxemburgischen Aktiengesellschaft hielt sich regelmäßig in Deutschland auf, um dort Geschäfte für die AG anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Er nutzte Büroräume in Luxemburg, wo sich die Geschäftsunterlagen der AG befanden. Außerdem unterhielt er eine Wohnung in Luxemburg, sowie in Deutschland. In der Wohnung in Deutschland lebte er zusammen mit seiner Ehefrau.
Das Urteil
Der BFH hat nun entschieden, dass der Geschäftsführer ständiger Vertreter im Inland gem. § 13 AO ist, da er nachhaltig Geschäfte im Inland besorgt und da er auch als ''nur'' Organ der AG Vertreter sein kann. Für die luxemburgische AG folgt hieraus, dass sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, obwohl sie dort keine Betriebsstätte, keinen Sitz und keine Geschäftsleitung inne hat.
Die Quelle
BFH-Urteil vom 23.10.2018 (Az. I R 54/16)