Britta Trostel | 21.5.2026, 14:49 Uhr

Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer

Der BFH hat zur Frage der steuerlichen Behandlung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer-Erstattungen entschieden. Es ging um die Frage, ob die bisherige Vorgehensweise der Finanzverwaltung rechtens ist. Erstattungszinsen werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes nämlich bisher nicht herausgerechnet aus dem Ertrag. Anders als Zinsen auf Gewerbesteuer-Nachzahlungen. Diese dürfen den steuerpflichtigen Gewinn nämlich nicht mindern. Mit gesundem Menschenverstand wäre es somit doch naheliegend, dass Zinsguthaben dann ebenso wenig steuerpflichtig sind. Anders aber die Vorgehensweise der Finanzverwaltung, welche nun seitens des BFH als rechtmäßig bestätigt wurde.

Der Sachverhalt
Eine GbR erzielte gewerbliche Einkünfte und ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Sie erfasste Zinsen für erstattete Gewerbesteuer zunächst als Ertrag (= Betriebseinnahme), zog diese aber außerbilanziell wieder ab.

Das Ergebnis des BFH
Der BFH bestätigte die Steuerpflicht der Erstattungszinsen. Maßgeblich ist der betriebliche Zusammenhang, weil die Verzinsung auf der Erstattung einer betrieblichen Steuer beruht. Die Erstattungszinsen sind nicht wie die Gewerbesteuer selbst zu neutralisieren. Sie gleichen den vorübergehenden Entzug von Kapital aus und sind daher als Betriebseinnahmen zu erfassen. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abziehbar sind. Die GbR durfte daher die Zinserträge auf Gewerbesteuer außerbilanziell nicht neutralisieren.

Das Urteil
BFH vom 26.09.2025, IV R 16/23, BStBl. II 2026, 312


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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