Steuerberaterin Britta Trostel | 1.8.2022, 10:01 Uhr
Bruttolistenpreis im Taxigewerbe
Das UrteilDie Privatnutzung von Taxifahrzeugen unterliegt ebenfalls der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Danach ist für die Ermittlung der privaten Mitbenutzung des Fahrzeugs der Bruttolistenpreis maßgeblich. Unter Bruttolistenpreis ist die Neuwagenpreisempfehlung des Herstellers zu verstehen. Der BFH hat nun in einem Urteil aus November 2018 entschieden, dass hierfür immer der Preis maßgeblich ist, den eine Privatperson für dieses Fahrzeug bezahlen müsste. Die Preislisten für Taxiunternehmen sind irrelevant. Demnach ist der Bruttolistenpreis der Hersteller für Taxiunternehmen nicht maßgeblich. Im Verfahren klagte der Taxiunternehmer darauf, dass der für Taxiunternehmen maßgebliche geringere Bruttolistenpreis Anwendung finden müsste. Dem widersetzte sich der BFH mit der Argumentation, es komme auf den Bruttolistenpreis an, welcher für Privatpersonen maßgeblich sei.
Die Quelle
BFH-Urteil vom 08.11.2018, Az. III R 13/16