Steuerberaterin Britta Trostel | 1.8.2022, 10:09 Uhr

Auszahlung des Rückkaufswertes einer betrieblichen Altersvorsorge

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Rückkaufswert aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung, abgeschlossen zu betrieblichen Altersvorsorgezwecken, nicht der ermäßigten Besteuerung unterliegt.

Der Fall
Nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde auch der Versicherungsvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge gekündigt. Danach entbrannte ein Streit darüber, ob die Auszahlung der ermäßigten Besteuerung gem. § 34 Abs. 1 EstG unterliege.

Das Urteil
Das FG Köln hat daraufhin entschieden, dass die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nicht vorliegt. Der Vertrag hätte nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gekündigt werden müssen, sondern hätte seitens der Klägerin fortgeführt oder stillgelegt werden können, so dass eine Besteuerung des Kapitalwertes zu vermeiden gewesen wäre. Die Auszahlung ist außerdem nicht atypisch. Alles in allem liegt demnach kein Fall der ermäßigten Besteuerung vor.

Die Quelle
FG Köln, Urteil vom 14.02.2019, Az. 15 K 855/18; Revision anhängig, BFH-Az. X R 7/19


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