Britta Trostel | 21.11.2020, 15:08 Uhr

Rückwirkende Rechnungsberichtigung und Erhalt des Vorsteuerabzuges

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich endlich erstmals mit Schreiben vom 18.09.2020 zu den Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung bei gleichzeitigem Erhalt des mit der fehlerhaften Rechnung bereits geltend gemachten Vorsteuerabzuges geäußert.

Das BMF weißt daraufhin, dass es für den Vorsteuerabzug von Nöten ist, dass der Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen hat. Nichtordnungsgemäße Rechnungen sind daher zu berichtigen. Eine fehlerhafte Rechnung kann sowohl durch Rechnungsergänzungsdokumente als auch durch Storno und neue Rechnung berichtigt werden. Die neue Rechnung muss allerdings spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nehmen, damit der ursprüngliche Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Eine Rechnung ist nur mit Wirkung für die Zukunft berichtigungsfähig, wenn sie Angaben zum Leistenden, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und eine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält. Diese Angaben dürfen fehlerhaft sein, aber nicht so falsch, dass sie als fehlend gelten. Die Grenze zwischen ungenau und falsch ist leider in den Ausführungen des BMF nicht klar erkennbar. Ist eine fehlerhaft erteilte Rechnung als berichtigungsfähig einzustufen, entfaltet jede dazugehörige Rechnungsberichtigung Rückwirkung und der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug ist nicht gefährdet.

Quelle
BMF-Schreiben vom 18.09.2020


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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