Britta Trostel | 1.8.2022, 11:27 Uhr

Privates Veräußerungsgeschäft, kurzzeitige Vermietung unschädlich

Ein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Veräußerer einer Immobilie diese zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich oder zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangen Jahren zu privaten Wohnzwecken genutzt hat.

Nun hat der BFH in einem Fall entschieden, dass eine kurzfristige Vermietung im Jahr der Veräußerung nicht schädlich ist, wenn der Veräußerer der Immobilie diese zusammenhängend im Jahr der Veräußerung an mindestens einem Tag, im Jahr zuvor durchgehend und im zweiten Jahr vor der Veräußerung ebenfalls für mindestens einen Tag zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. In dem zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung im Jahr 2006 und nutzte diese bis April 2014. Anschließend vermietete er diese von Mai 2014 bis Ende 2014 und verkaufte diese dann. Der BFH entschied, dass kein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG vorliegt.

Das Urteil
BFH vom 03.09.2019, Az. IX R 10/19


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Steuerberaterin Britta Trostel - ihr Steuerberater in Aschaffenburg

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