Britta Trostel | 1.8.2022, 12:36 Uhr

Aufteilung des Umsatzsteuersatzes bei Kombileistung der Gastronomie und Hotellerie

Der Umsatzsteuersatz in der Gastronomie teilt sich bis mindestens 31.12.2022 auf in einen 7%-igen für Speisen und einen 19%-igen für Getränke. Dazu hat das BMF ein Schreiben mit Datum vom 01.07.2020 erlassen, in welchem es unter anderem Stellung nimmt zur Aufteilung des Umsatzsteuersatzes aus Umsätzen, wenn es sich um eine Kombileistung handelt (z.B. All you can eat, All-inklusive, Buffett). In diesem Fall muss ein Aufteilungsmaßstab gefunden werden für die Ermittlung der Umsätze mit 7% MwSt. (Speisen) und der Umsätze mit 19% MwSt.(Getränke). Die Anwendung dieses Schreibens aus Juli 2020 wurde nun verlängert bis 31.12.2022. Demnach gilt weiterhin folgendes:

GASTRONOMIE
Bei Gesamtkaufpreisen von sogenannten gastronomischen Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken kann der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden (Aufteilung 70:30).

HOTELLERIE
Bei Gesamtkaufpreisen in der Hotellerie für Übernachtungsleistungen inklusive Verpflegungsleistungen beispielsweise ''Business-Package“ kann der auf die nicht unmittelbar der Vermietung dienenden Nebenleistungen (Verpflegung) entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden (Aufteilung 85:15). Der so ermittelte Verpflegungsanteil (15%) kann wieder im Verhältnis 70:30 aufgeteilt werden, um zwischen Getränken (19% MwSt.) und Speisen (7% MwSt.) zu unterscheiden.

Die Quelle
BMF-Schreiben vom 03.06.2021, III C 2-S “ S 7030/20/10006



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